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Arbeitgeberservice des Jobcenters Verden
Der Arbeitgeberservice des Jobcenters Verden ist Dienstleister für Arbeitgeber*innen im Landkreis Verden.
Wir unterstützen Unternehmen bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzbesetzung:
- Wir erstellen ein Anforderungsprofil entsprechend Ihrer Rahmenbedingungen und konkreten Anforderungen. Auf Wunsch besuchen wir Sie auch vor Ort.
- Wir können passende Bewerber*innen auswählen und Sie bei dem weiteren Bewerbungsprozess unterstützen. Über ein berufliches Praktikum bietet sich die Möglichkeit, vorab zu testen, ob Arbeitgeber*in und Bewerber*in zueinander passen.
Bei Bedarf organisieren wir auch gemeinsam mit Ihnen Veranstaltungen, die Ihr Unternehmen für potentielle Mitarbeiter*innen bekannt machen und die Vernetzung fördern, beispielsweise durch Bewerbermessen und/oder Betriebsbesichtigungen.
Wir beraten Arbeitgeber*innen über Förderinstrumente im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme:
- Eingliederungszuschuss (§§ 88 – 92 SGB III)
Zur Eingliederung in Arbeit von zukünftigen Arbeitnehmer*innen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, können Sie als Arbeitgeber*in einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. [Eingliederungszuschuss]
- Förderung nach dem Teilhabechancengesetz (§16i + §16e SGB II)
Das Teilhabechancengesetz sieht die Förderung von Langzeitarbeitslosen vor. Dazu gibt es ab 2019 zwei neue Förderinstrumente.
- Förderung nach §16e SGB II: Personen, die seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind, sollen dabei unterstützt werden, wieder in den Arbeitsmarkt zurückzukehren.
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Einstellung aus diesem Personenkreis können Sie als Arbeitgeber*in mit einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate gefördert werden. Im ersten Jahr in Höhe von 75 % und im zweiten Jahr in Höhe von 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts (ortsüblich oder tarifbezogen), zzgl. des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung.- Förderung nach §16i SGB II: Für arbeitsmarktferne Personen, die bereits sehr lange arbeitslos sind (mehr als 6 Jahre), gibt es die Förderung der „Teilhabe am Arbeitsleben“ durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Bei Einstellung aus diesem Personenkreis können Sie als Arbeitgeber*in maximal 5 Jahre gefördert werden. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent auf der Grundlage des Mindestlohns oder nach einem nach Tarifvertrag gezahlten Entgelt, zzgl. des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozent gekürzt. [Teilhabechancengesetz]
- Mehraufwandszuschuss an Arbeitgeber bei betrieblicher Ausbildung
Die Ausbildungschancen für benachteiligte Personen sollen verbessert werden. Wenn Sie als Arbeitgeber*in
in eine betriebliche Ausbildung übernehmen, können Sie auf Antrag eine Mehraufwandsentschädigung erhalten.
- Ausbildungsbewerber*innen mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven,
- Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen,
- lernbeeinträchtige und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende
Diese Förderung erhalten Sie in zwei Raten:
1. Rate: bei Ausbildungsbeginn in Höhe von 1.500,00 EUR
2. Rate: 3.000,00 EUR nach der Probezeit
Der Zuschuss richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen mit maximal 500 Beschäftigten.
- Zuschuss bei Umwandlung einer geringfügigen Tätigkeit in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
Wenn Sie es einer oder einem Mitarbeitenden ermöglichen, die geringfügige Tätigkeit in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit umzuwandeln, können Sie als Arbeitgeber*in einen Zuschuss erhalten.
Folgende Bedingungen müssen bei Antragstellung für die Bewilligung des Zuschusses erfüllt sein:
- der Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages für die Dauer von mindestens 12 Monaten
- mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden.
Voraussetzungen:
- Der oder die Mitarbeitende darf während der letzten 12 Monate nicht sozialversicherungspflichtig in Ihrem Unternehmen beschäftigt gewesen sein
- und muss seit mindestens 3 Monaten im Unternehmen geringfügig beschäftigt sein.
- Das vereinbarte Arbeitsentgelt muss tarif- bzw. ortsüblich sein bzw. der gesetzlich zu zahlende Mindestlohn eingehalten werden.
Das Jobcenter Verden bewilligt dem oder der Arbeitgeber*in nach den persönlichen Voraussetzungen der oder des Mitarbeitenden und aufgrund der Vereinbarungen in dem rechtmäßigen Arbeitsvertrag einen Zuschuss, der in drei Raten ausgezahlt wird. Dieser kann insgesamt bis zu 5.000 EUR betragen.
Die detaillierten Konditionen erfragen Sie bitte bei den Mitarbeiter*innen des Jobcenters.
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Förderung generell vor Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages gestellt werden muss!
Haben Sie Fragen? Dann sprechen Sie uns an.
Ansprechpartner/in
Frau Scheffold | |
Arbeit im Landkreis Verden (ALV), Zimmer 1088 (Haupteingang, 1. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-711 E-Mail: B-Scheffold@landkreis-verden.de | |
Frau Voit | |
Arbeit im Landkreis Verden (ALV), Zimmer 1088 (Haupteingang, 1. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-181 E-Mail: h-voit-alv@landkreis-verden.de |