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Arbeitsgelegenheiten
Wem kann eine Arbeitsgelegenheit angeboten werden?
Grundsätzlich kann jeder Arbeitsuchende, der ALG II bezieht und arbeitsfähig ist, eine Arbeitsgelegenheit wahrnehmen. Ziel aller Maßnahmen bleibt die Integration in den 1. Arbeitsmarkt, auch während der Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit. Wenn wir Ihnen eine Stelle auf dem 1. Arbeitsmarkt anbieten können, werden Sie sofort informiert und verlassen bei erfolgreicher Vermittlung Ihre Arbeitsgelegenheit, ohne Fristen einhalten zu müssen.
Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit
Bei Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um zusätzliche Tätigkeiten bei gemeinnützigen oder kommunalen Einrichtungen. Arbeitsgelegenheiten müssen im öffentlichen Interesse liegen. Dafür kommen insbesondere Kommunen, Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Selbsthilfegruppen und als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände sowie in gewissem Umfang auch private Pflegeeinrichtungen in Frage. Nach Prüfung der Förderungsvoraussetzungen kann eine Arbeitsgelegenheit eingerichtet werden, die dann auf Vorschlag der ALV durch eine geeignete Person besetzt wird.
Der Einsatz in einer Arbeitsgelegenheit ist zurzeit auf sechs Monate befristet. Es wird eine Aufwandsentschädigung inklusive anfallender Fahrtkosten für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Die Wochenarbeitszeit ist auf höchstens 30 Stunden begrenzt, um noch genügend Zeit für eine selbstständige Arbeitsuche und für Vorstellungsgespräche zu bieten.
Auch während Sie in einer Arbeitsgelegenheit engagiert sind, bleiben wir Ihr Ansprechpartner. Die Arbeitsgelegenheit bietet Möglichkeiten, wieder aktiv am Arbeitsleben teilzuhaben. Sie arbeiten wieder mit Kolleginnen und Kollegen, orientieren sich an zeitlichen und inhaltlichen Strukturen. Sie haben durch die Aufwandsentschädigung mehr Geld zur Verfügung, welches Ihnen nicht auf Ihr Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Nach Abschluss der Maßnahme erhalten Sie ein Arbeitszeugnis.