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Informationen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Melde- und Quarantänepflicht
Gültig ab 09.11.2020: Reiserückkehrer/Einreisende aus einem Risikogebiet sind nach Einreise in Deutschland verpflichtet, sich unverzüglich online zu registrieren und sich unverzüglich 10 Tage lang nach Einreise in Deutschland in Quarantäne zu begeben (§ 1 Abs. 1 und 2 der aktuellen Niedersächsischen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus).
Ihrer Meldepflicht kommen Sie nach, indem Sie sich unter https://www.einreiseanmeldung.de/ registrieren.
Die Quarantäne kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise vom Gesundheitsamt Verden aufgehoben werden, wenn ein negativer Corona-Test (PCR-Test oder Antigen-Test) auf Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht wurde. Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein und den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen.
Ihren negativen Befund können Sie per E-Mail an reiserueckkehrer@landkreis-verden.de senden.
Risikogebiete
Die internationalen Risikogebiete werden vom Robert-Koch-Instituts veröffentlicht. Diese können Sie hier abrufen.
Testpflicht
Seit dem 06.08.2020 besteht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten eine Corona-Testpflicht. Die entsprechende Verordnung können Sie hier abrufen.
Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind verpflichtet, den Corona-Test (PCR-Testung) zu dulden und das Testergebnis auf Aufforderung des Gesundheitsamtes vorzulegen. Diese Aufforderung kann innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Das Testergebnis muss in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein, darf nicht älter sein als 48 Stunden vor der Einreise und muss sich auf einen PCR-Test stützen.
Die Verpflichtung zur Vorlage des Testergebnisses besteht nicht für Personen, die sich im Risikogebiet nur auf der Durchreise befunden haben oder nach Landesrecht keiner Quarantäneanordnung unterliegen (Durchreisende durch Niedersachsen).
Gültig ab 10.01.2021: Reiserückkehrer sind verpflichtet entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unverzüglich nach der Einreise eine Testung auf das Coronavirus SARS CoV-2 vorzunehmen. Ein Verkürzung der Absonderungsdauer nach § 2 der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung ist mit diesem Testergebnis nicht möglich.
Bei Krankheitssymptomen
Bei Auftreten von Krankheitssymptomen – wie z. B. Husten oder Halskratzen – wenden Sie sich bitte umgehend telefonisch an Ihren Hausarzt. Sollte ein Corona Test erforderlich sein, nimmt entweder der Hausarzt den Abstrich vor oder der Hausarzt nennt Ihnen eine entsprechende Abstrichpraxis.