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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Diese Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
Als seelisch behindert gelten Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, bei denen infolge psychischer Belastungen und Besonderheiten die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben z. B. in sozialer, schulischer, beruflicher Hinsicht beeinträchtigt ist. Als seelische Behinderung wird ein andauernder Folgezustand einer psychischen Erkrankung bezeichnet, der die Ausübung sozialer Funktionen und Rollen beeinträchtigt.
Grundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist ein fachärztliches Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie zum Störungsbild des Kindes oder Jugendlichen.
Kontakt - Allgemeiner Sozialdienst (ASD)