Inhaltsbereich
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Soziale Pflegeversicherung:
Pflegebedürftig nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate in der Selbständigkeit bei Alltagshandlungen eingeschränkt und auf Hilfe durch andere angewiesen ist. Die Feststellung eines Pflegegrades wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Hierzu findet ein Gutachtertermin in der Regel durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen oder der privaten Versicherungen statt.
Die Begutachtung erfolgt anhand verschiedener Module und umfasst Bereiche wie z. B. Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikative Fähigkeiten und Umgang mit Krankheit und Therapie. Werden mindestens 12,5 von 100 möglichen Punkten erreicht, erfolgt eine Eingruppierung in den Pflegegrad 1. Insgesamt existieren fünf Pflegegrade.
Eine Übersicht der Leistungen der Pflegeversicherung gegliedert nach den fünf Pflegegraden finden Sie nachstehend.
Zur Vorbereitung auf den Begutachtungstermin hält der Senioren- und Pflegestützpunkt des Landkreises Verden ein Pflegetagebuch bereit, welches kostenlos angefordert werden kann.
Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege):
Eine Pflegebedürftigkeit bringt oft große finanzielle Belastungen mit sich. Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit hat die soziale Pflegeversicherung die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind begrenzt und manchmal muss die Sozialhilfe den ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen. Hilfe zur Pflege wird nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teil- oder vollstationärer Pflege.
Vor einem möglichen Einzug ins Pflegeheim, wenden Sie sich bitte an den Senioren- und Pflegestützpunkt des Landkreises Verden.