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Flüchtlinge im Landkreis Verden - Fragen und Antworten
Die gesellschaftliche, soziale und berufliche Integration geflüchteter Menschen im Landkreis Verden schreitet voran - auch Dank dem Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger, die sich für Flüchtlinge, die den Landkreis Verden erreicht haben, eingesetzt haben und noch einsetzen. Nachstehend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema.
Landkreis Verden
Anke Fahrenholz
Tel.: 04231 15-8903
E-Mail: a-fahrenholz@landkreis-verden.de
Stadt Achim
Carlos Morgado
Tel.: 04202 9160-122
E-Mail: c.morgado@stadt.achim.de
Stadt Verden (Aller)
Mareike Peters
Tel.: 04231 12-452
E-Mail: mareike.peters@verden.de
Petra Holste
Tel.: 04231 12-451
E-Mail: petra.holste@verden.de
Gemeinde Dörverden
Karin Banse
Tel.: 04234 399-31
E-Mail: k.banse@doerverden.de
Gemeinde Kirchlinteln
Stefan Schulz
Tel.: 04236 87-38
E-Mail: stefan.schulz@kirchlinteln.de
Flecken Langwedel
Frank-Peter Adam
Tel.: 04232 39-12
E-Mail: frank-peter.adam@langwedel.de
Flecken Ottersberg
Jana Czichos
Tel.: 04205 3170-38
E-Mail: flueko@flecken-ottersberg.de
Gemeinde Oyten
Christa Junge
Tel.: 04207 9140-45
E-Mail: christa.junge@oyten.de
Samtgemeinde Thedinghausen
Sönke Haverich
Tel.: 04204 88-26
E-Mail: haverich@thedinghausen.de
Haus auf der Wurth
Franz Engel, Marion Urbatsch
Tel.: 04204 174420
E-Mail: hw@ankommen-in-thedinghausen.de
Caritasverband für die Landkreise Verden und Heidekreis
Ansprechpartner Flüchtlingssozialarbeit
Susanne Klee
Andreaswall 11, 27283 Verden (Aller)
Tel.: 04231 90113-0
E-Mail: migrationsteam@caritas-verden.de
Michael de Haas
Jahnstraße 4a, 28876 Oyten
Tel.: 04207 988632
E-Mail: migrationsteam@caritas-verden.de
Diakonisches Werk
Migrationsberatung für Zugewanderte und soziale Beratung für Geflüchtete
Marion Urbatsch
Tel.: 04231 9516550
E-Mail: marion.urbatsch@evlka.de
DRK
Niklas Diering
Tel.: 04231 92450
E-Mail: n.diering@rotkreuz-verden.de
Die Johanniter
Benjamin Tari
Tel.: 0152 32119449
E-Mail: benjamin.tari@johanniter.de
Wo erhalten Flüchtlinge Beratung zu sozial- und ausländerrechtlichen Fragen?
- Beratung für Migration und Flüchtlinge der Caritas. Weitere Informationen: www.caritas-verden.de.
- Migrationsberatung für Zugewanderte und soziale Beratung für Geflüchtete beim Diakonischen Werk, Frau Marion Urbatsch, Hinter der Mauer 32, 27283 Verden, Tel. 04231 9516550, E-Mail: marion.urbatsch@evlka.de
- Migrationsberatung für Zuwanderer des Deutschen Roten Kreuz, Frau Tanja Litwin, Lindhooper Str. 12, 27283 Verden, Tel. 04231 9245-32, E-Mail: t.litwin@rotkreuz-verden.de. Weitere Informationen: www.drkv-verden.de
Wo erhalten Flüchtlinge Unterstützung im Kontakt zu Behörden, Institutionen und Fachdiensten?
- Beratung für Migration und Flüchtlinge der Caritas. Weitere Informationen: www.caritas-verden.de.
- Migrationsberatung für Zugewanderte und soziale Beratung für Geflüchtete beim Diakonischen Werk, Frau Marion Urbatsch, Hinter der Mauer 32, 27283 Verden, Tel. 04231 9516550, E-Mail: marion.urbatsch@evlka.de
- Migrationsberatung für Zuwanderer des Deutschen Roten Kreuz, Frau Tanja Litwin, Lindhooper Str. 12, 27283 Verden, Tel. 04231 9245-32, E-Mail: t.litwin@rotkreuz-verden.de. Weitere Informationen: www.drkv-verden.de
An wen können sich Kirchengemeinden, Nachbarn, Ehrenamtliche, Verbände u. a. wenden, wenn sie Fragen zu den Themen Flucht, Migration und Integration haben?
- Beratung für Migration und Flüchtlinge der Caritas. Weitere Informationen: www.caritas-verden.de.
- Soziale Beratung für Geflüchtete beim Diakonischen Werk, Frau Marion Urbatsch, Hinter der Mauer 32, 27283 Verden, Tel. 04231 9516550, E-Mail: marion.urbatsch@evlka.de
- in der Stadt Verden: Koordinierungsstelle Inklusion, Integration, Prävention der Stadt Verden, Frau Sepideh Heydarpur, Tel. 04231 12-454, Fax: 04231 129-454, E-Mail: sepideh.heydarpur@verden.de
Wie kann ich Flüchtlinge ehrenamtlich unterstützen? An wen kann ich mich wenden? Welche Hilfen sind sinnvoll im Alltag und beim Spracherwerb?
Sie können Flüchtlinge im Rahmen von Willkommensprojekten unterstützen. Dies sind z. B. Willkommenscafés, Sprachcafés, Patenschaften oder Unterstützung im Alltag an verschiedenen Orten im Landkreis.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Caritas Verden unter www.caritas-verden.de oder der Freiwilligenagentur Verden unter www.freiwilligenagentur-verden.de.
Für die Stadt Verden stehen Ihnen auch Frau Sepideh Heydarpur, Mareike Peters und Petra Holste von der Stadt Verden zur Verfügung (Kontakt: s. oben).
In der Samtgemeinde Thedinghausen engagiert sich die Flüchtlingsinitiative "Ankommen in Thedinghausen". Informationen zu deren Arbeit gibt es unter www.ankommen-in-thedinghausen.de. Dort finden Sie auch die Ansprechpartner für die verschiedenen Bereiche. Allgemeine Fragen richten Sie bitte an info@ankommen-in-thedinghausen.de.
Rückkehrberatung
- Übersicht über Maßnahmen bzw. Programme zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr [weiter]
- Finanzielle Förderung der freiwilligen Ausreise [weiter]
- Informationen zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration: ReturningfromGermany.de
Informationsveranstaltung: Arbeitsmarkt- und Ausbildungszugang für Flüchtlinge
„Arbeitsmarkt- und Ausbildungszugang für Flüchtlinge“ - zu diesem Thema fand am 23.08.2016 im Kreishaus eine Informationsveranstaltung für ehrenamtliche Flüchtlingshelferinnen und -helfer aus dem Landkreis statt. Zu der Veranstaltung hatten die Wirtschaftsförderung des Landkreises und die Arbeit im Landkreis Verden (ALV) eingeladen. Die Vorträge der Referentinnen und Referenten können Sie hier nachlesen:
- Sachstand der Zuwanderung im Landkreis Verden - Vortrag von Gerd Depke (Ausländerbehörde Landkreis Verden) [weiter]
- Arbeitsmarkt- und Ausbildungszugang für Flüchtlinge - Vortrag von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe e. V.) [weiter]
- Das Verdener Modell – Rahmenbedingungen vor Ort. Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Arbeit als gemeinschaftliches Projekt - Vortrag von Kerstin Wendt (Arbeit im Landkreis Verden - ALV) [weiter]
Arbeitshilfen und Übersichten
- Arbeitshilfe: Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten. Informationen für Ehrenamtliche [weiter]
- Arbeitshilfe: Zugang zur Beschäftigung mit Duldung und Aufenthaltsgestattung [weiter]
- Arbeitshilfe: Erfordernis einer Arbeitserlaubnis und einer Zustimmung durch die BA bei Praktika für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung [weiter]
- Übersicht: Duldung für die Ausbildung [weiter]
- Übersicht: Zugang zu Freiwilligendiensten, Arbeitsgelegenheiten und Studium für Asylsuchende und Geduldete [weiter]
- Übersicht: Zugang zur Ausbildungsförderung für Asylsuchende und Geduldete [weiter]
- Übersicht: Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Arbeitsförderung für Asylsuchende und Geduldete [weiter]
- Übersicht: Zugang zu Sprachförderung für Asylsuchende und Geduldete [weiter]
- Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer [weiter]
- Übersicht: BMBF-Programme zur Berufsorientierung für Geflüchtete [weiter]
Wer ist beim Landkreis Verden Ansprechpartner zu Fragen rund um eine Arbeitsaufnahme?
Ansprechpartner ist die „Arbeit im Landkreis Verden“ (ALV).
- Frau Wehrstedt, Im Burgfeld 7, Verden (Aller)
Tel. 04231 15-8857, E-Mail: c-wehrstedt-alv@landkreis-verden.de - Herr Hassan, Im Burgfeld 7, Verden (Aller)
Tel. 04231 15-8859, E-Mail: s-hassan-alv@landkreis-verden.de
Weitere Informationen zur ALV finden sie hier.
Gibt es eine Beratung für Personen mit ausländischen Schul-, Studien- oder Berufsabschlüssen, die diese anerkennen lassen möchten?
Ja, die gibt es. Ansprechpartner ist der ALV-Mitarbeiter Herr Özden Konuralp, Artilleriestraße 8, Raum 123a, 27283 Verden (Aller), Zimmer 0158, Tel. 04231 15-665, Fax: 04231 15-134, E-Mail: anerkennungsberatung@landkreis-verden.de.
Gibt es Hochschulzugänge bzw. Studiumsmöglichkeiten für Flüchtlinge?
Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) hat in einem Handzettel in deutscher und englischer Sprache umfassende Informationen rund um die Hochschulzugänge für Flüchtlinge in Niedersachsen zusammengestellt.
Die Übersicht ist für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in den Kommunen und anderen Einrichtungen gedacht, die Flüchtlinge bei ihren ersten Schritten in Niedersachsen unterstützen und begleiten. Damit möchte das MWK für Flüchtlinge die vielfältigen Wege in ein Hochschulstudium aufzeigen. Die unterschiedlichen Lebenslagen dieser Personengruppe werden dabei berücksichtigt.
Die wichtigsten Links zu den einzelnen Maßnahmen sollen helfen, die richtige Ansprechpartnerin bzw. den Ansprechpartner für die jeweiligen Angebote in Niedersachsen zu finden und sich bei Fragen mit diesen in Verbindung zu setzen.
Die Universität Bremen bietet ein Programm für Geflüchtete an. In dem IN.Touch-Programm erhalten Flüchtlinge (unabhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus und der Anerkennung Ihrer Bildungsabschlüsse!) die Möglichkeit, einen Einblick in das deutsche Universitätswesen zu gewinnen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Sprachstandseinstufungen und -zertifikate
Die Einstufung der eigenen Deutschkenntnisse ist hilfreich für die Einschätzung, ob die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung bereits gelingen kann bzw. welches Bildungsangebot am besten an den eigenen Kenntnisstand anknüpft. Dadurch wird die Gefahr der Unter- wie Überforderung verringert.
Einstufungstests
Spracheinstufungstests sind beispielsweise Bestandteil von Integrations- und Sprachkursen. Darüberhinaus bietet die KVHS Verden allen Interessierten regelmäßig und nach Absprache eine kostenlose Einstufungsberatung an. Die ALV (Arbeit im Landkreis Verden) kann für ihre Kundinnen und Kunden zudem kursunabhängig einen Einstufungstest veranlassen.
Für Selbstzahlende hält die KVHS Verden verschiedene kostenpflichtige Deutschtests auf unterschiedlichen Niveaustufen vor, u.a. den „Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)“, dessen Ergebnis durch ein Zertifikat dokumentiert wird. Die Kosten des DTZ liegen derzeit bei 110,- Euro.
Sprachkenntnisse bei Aufnahme einer Ausbildung
Die Kammern HWK, IHK, LWK empfehlen für einen erfolgreichen Verlauf der Berufsausbildung Sprachkenntnisse auf dem Niveau von B2. Diese Empfehlung können sowohl Arbeitsagentur als auch ALV aus der Erfahrung heraus bestätigen. Ein Nachweis der Sprachkenntnisse wird für die Eintragung des Ausbildungsvertrages jedoch nicht verlangt.
Zertifikate
Ein Zertifikat erhält man nur nach Teilnahme an dem „Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)“. Dieser wird entweder am Ende einiger Kurse (z.B. der BAMF-Integrationskurse) durchgeführt oder kursunabhängig für Selbstzahlende an der KVHS Verden.
Bislang gab es weder bei der ALV noch bei der Arbeitsagentur im Landkreis Verden einen Beratungsfall, bei dem für den Übergang in Ausbildung oder Arbeit ein Zertifikat über die Deutschkenntnisse erforderlich war. Falls in Zukunft in Einzelfällen ein Zertifikat erforderlich wird, können sich Betroffene für eine Beratung an die ALV bzw. die Arbeitsagentur (je nach Zuständigkeit) wenden.
Die Arbeitsvermittler/innen nehmen bezüglich einer Kostenübernahme eine Einzelfallentscheidung vor, bei der die Voraussetzungen jeder einzelnen Kundin bzw. jeses einzelnen Kunden individuell geprüft werden. Wichtig ist hierbei, dass diese Entscheidung in einen Beratungsprozess eingebettet ist, der längerfristig angelegt ist und bei dem auch Alternativen in Betracht gezogen werden.
Sind Flüchtlinge krankenversichert?
Für Leistungsberechtigte nach § 3 und § 1a AsylbLG werden die notwendigen Krankenbehandlungskosten nach § 4 AsylbLG vom Landkreis Verden als Leistungsbehörde übernommen.
Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG können eine gesetzliche Krankenkasse wählen, von der sie im Auftrag und auf Kosten des Landkreises Verden in ihren Krankenversicherungsangelegenheiten betreut werden. Die von der Krankenkasse bezahlten Behandlungskosten werden vom Landkreis an die Krankenkasse erstattet.
Besteht z. B. auf Grund der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Anspruch auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen, ist der Leistungsberechtigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungspflicht besteht in der Zeit, in der er Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Gesetzbuch bezieht.
Was passiert, wenn ein Flüchtling krank wird?
Der Flüchtling kann sich beim Landkreis einen Krankenschein holen und damit dann zum Arzt gehen (Zahnarzt oder praktischer Arzt). Nach der Aufnahme in eine Krankenkasse gilt dasselbe Verfahren wie bei gesetzlich versicherten Personen.
Werden Krankenscheine automatisch vom Landkreis verschickt?
Nein, nur wenn ein konkreter Behandlungsbedarf besteht und auf Anforderung.
Einen Krankenschein können Sie auch per E-Mail anfordern unter krankenschein@landkreis-verden.de. Bitte geben Sie dabei die Art der Erkrankung an und für welchen Arzt Sie den Krankenschein benötigen.
Für welchen Zeitraum und wie viele Arztbesuche sind Krankenscheine gültig?
Pro Krankenschein ist nur ein Arztbesuch möglich. Ein Krankenschein ist drei Monate gültig. Für jeden weiteren Arztbesuch wird ein neuer Krankenschein ausgestellt.
Dürfen Ärzte Überweisungen für Flüchtlinge ausstellen?
Nein.
Welche Gesundheitsleistungen dürfen Flüchtlinge/Asylbewerber in Anspruch nehmen?
Das ist in § 4 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt:
„Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist."
Sind Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen möglich?
Ja, die empfohlenen Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen.
Müssen Flüchtlinge Rezeptgebühren zahlen?
Nein, davon sind sie befreit.
Wie ist die Versorgung bei einer Schwangerschaft?
Wie bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wie finde ich Arztpraxen, in denen mehrsprachiges Personal tätig ist?
Auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen kann nach Arztpraxen gesucht werden, in denen Personal mit Fremdsprachenkenntnissen beschäftigt ist.
Können im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen Dolmetscherkosten übernommen werden?
Bei vorheriger Beantragung können im Einzelfall durch das Jobcenter die Kosten für einen externen Dolmetscher übernommen werden. Dies setzt voraus, dass eine Unterstützung von Flüchtlingsverbänden, Familienangehörigen oder Freunden und Bekannten nicht möglich ist und die Dolmetschertätigkeit im Rahmen einer laufenden Therapie, die von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist, notwendig ist (z. B. im Rahmen einer Psychotherapie).
Achtung! Pilzvergiftung!
Sammeln Sie keine Speisepilze, wenn Sie sich mit den hier wachsenden Pilzen nicht sehr gut auskennen. Infoblätter in verschiedenen Sprachen informieren über die Gefahr.
- Achtung! Pilzgefahr! - DEUTSCH [weiter]
- ! إحذر خطر التسمم بالفطر (المشروم) - ARABISCH [weiter]
- Attention! Mushroom poisoning! - ENGLISCH [weiter]
- Attention! Intoxications aux champignons! - FRANZÖSISCH [weiter]
- Agahdarî! Jehrîbûna bi kumikan ! - KURDISCH [weiter]
- ! ھشدار به پناھجويان خطر مسموميت با قارچ ھای سمی - PERSISCH [weiter]
- Внимание! Отравление грибами! - RUSSISCH [weiter]
- Dikkat! Mantar zehirlenmesi! - TÜRKISCH [weiter]
Dürfen Kinder aus Flüchtlingsfamilien zur Schule gehen?
Sie dürfen nicht nur zur Schule gehen, es besteht sogar die Pflicht, zur Schule zu gehen.
Welche Schule ist zuständig?
Kinder, die nicht aus Deutschland stammen, werden in die örtlich zuständige Schule (Schulbezirk) eingeschult. Es sollte evtl. in einem Termin mit der Schule über den bisherigen Werdegang gesprochen werden. Anschließend erhalten die Eltern eine Empfehlung hinsichtlich der Schullaufbahn und des angestrebten Schulabschlusses.
Wie funktioniert die sprachliche Unterstützung in der Schule?
Die Schulen im Landkreis Verden bieten zahlreiche Angebote für eine sprachliche Förderung ausländischer Kinder (insbesondere Flüchtlingskinder) an. So sind an einigen Schulen Sprachlernklassen eingerichtet, an anderen Schulen findet regelmäßiger Förderunterricht für „Deutsch als Zweitsprache“ statt. Informationen zu den Fördermaßnahmen erhalten Sie im Einzelnen an der jeweiligen Schule.
Neben der schulischen Sprachförderung ist seit Kurzem auch eine Kostenübernahme durch das Bildungspaket für eine Sprachförderung außerhalb der Schule möglich. Voraussetzung für diese Kostenübernahme ist zunächst, dass die betroffenen Kinder einen Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes haben. Daneben muss die Lehrkraft des Kindes bescheinigen, dass die an der Schule angebotenen Fördermaßnahmen für den Spracherwerb nicht ausreichen und darüber hinaus weiterer Förderbedarf besteht. Nähere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer des Bildungspaketes 04231 15-828.
Wie können Flüchtlingsfamilien vom Bildungs- und Teilhabepaket profitieren?
Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter dem Punkt Sozialleistungen.
Was geschieht mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen?
Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge sind durch das örtlich zuständige Jugendamt in Obhut zu nehmen. Dass heißt, sie werden in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in geeigneten Pflegefamilien untergebracht. Sofern eine Unterbringung bei Verwandten möglich ist, erfolgt diese.
Gleichzeitig mit den Inobhutnahmen ist das Familiengericht darüber zu informieren, dass sich ein Minderjähriger ohne Sorgeberechtigten in Deutschland aufhält mit dem Ziel, dass ein Vormund bestellt wird. Ferner ist der Minderjährige kurzfristig einem Arzt vorzustellen, um den Gesundheitszustand des Minderjährigen zu überprüfen.
Haben Kinder aus Flüchtlingsfamilien einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz?
Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bezieht sich auf Kinder, die in der Bundesrepublik leben. Die Herkunft spielt dabei keine Rolle.
Wer kümmert sich um die Anmeldung in KiTa und Schule?
Grundsätzlich die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern oder ein Vormund. Hierbei kann eine Unterstützung durch ehrenamtliche Helfer oder durch eingesetzte sozialpädagogische Fachkräfte erfolgen.
Was ist der Unterschied zwischen „Flüchtlingen“ und „Asylbewerbern“?
Ein Asylbewerber ist jeder Mensch, der in einem anderen als seinem Heimatland einen Antrag auf Asyl stellt. Asylbewerber bleibt er bis zum Abschluss seines Asylverfahrens.
Ein Flüchtling ist jemand, der nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt wurde oder bei dem die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention festgestellt wurde. Über die Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem festgelegten Verfahren mit einer Einzelfallprüfung.
Im Falle einer Anerkennung erhält der Antragsteller eine für ein bis drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Erst nach einer erneuten Überprüfung wird dann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt. Nur wer eine solche Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt, darf arbeiten oder erhält, wenn er keine Arbeit findet, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, also „Hartz IV“.
Wenn der Asylantrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen. Bei einer endgültigen Ablehnung erfolgt die Abschiebung. Die Abschiebung kann ausgesetzt, der Flüchtling geduldet werden, wenn es beispielsweise einen Abschiebestopp für Kriegs- und Krisenländer gibt. Dann erhält der Betreffende jedoch keine Arbeitserlaubnis.
Was versteht man unter „Drittstaatenregelung“?
Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz. Ein Ausländer kann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn er über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.
Nach der sog. Dublin-III-Verordnung ist der Staat für ein Asylverfahren zuständig, in dem sich der Bewerber das erste Mal gemeldet hat. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) feststellt, dass ein Asylbewerber bereits in einem anderen Mitgliedstaat dieser Verordnung als Asylbewerber gemeldet ist, wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Das BAMF erlässt eine Abschiebungsanordnung.
Der Bewerber hat zunächst Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung des BAMF. Das BAMF ist in den sog. Dublin-Fällen ausschließlich für die Überprüfung von Abschiebungshindernissen zuständig. Eine diesbezügliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden besteht nicht. Es ist allerdings die Aufgabe der Ausländerbehörden, die Abschiebungsanordnung des BAMF zu vollziehen, sofern der ausreisepflichtige Ausländer der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt.
Wie läuft ein Asylverfahren ab?
Der Bewerber stellt einen Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Er wird persönlich angehört und erhält die Gelegenheit, die Gründe für seine Flucht darzulegen.
Das BAMF prüft zunächst, ob ein nationales Verfahren oder ein sog. Dublin-Verfahren durchgeführt wird. Wird festgestellt, dass der Asylbewerber zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat des Schengener Abkommens einen Asylantrag gestellt hat, wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt, und es erfolgt eine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Staat.
Wenn ein nationales Verfahren durchgeführt wird, entscheidet das BAMF über den Asylantrag. Wenn dem Asylantrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Wird der Asylantrag abgelehnt, muss der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausreisen.
Wo darf sich ein Asylbewerber während seines Verfahrens aufhalten?
Der Asylbewerber erhält eine Aufenthaltsgestattung. Diese wird zunächst mit einer räumlichen Beschränkung auf den Bereich der Ausländerbehörde und einer Wohnsitzauflage erteilt. Im Landkreis Verden ist die räumliche Beschränkung auf das Gebiet der Stadt Bremen erweitert. Ein vorübergehender Aufenthalt in ganz Niedersachsen ist ebenfalls erlaubt.
Wenn der Asylbewerber drei Monate hier ist, entfällt die räumliche Beschränkung. Die Wohnsitzauflage bleibt so lange bestehen, wie der Lebensunterhalt durch den Bezug öffentlicher Leistungen bestritten wird.
Was geschieht, wenn der Asylantrag abgelehnt wird?
Wenn der Asylantrag abgelehnt wird, muss der Asylbewerber ausreisen. Er kann die zur Verfügung stehenden finanziellen Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen.
Sollte er nicht freiwillig ausreisen, muss die Ausreiseverpflichtung durch eine Abschiebung durchgesetzt werden, wenn dies möglich ist.
Der ausreisepflichtige Ausländer erhält vor der Erteilung einer Duldung die Möglichkeit, sich an die Niedersächsische Härtefallkommission zu wenden.
Welches sind die so genannten „sicheren Herkunftsländer“?
Sichere Herkunftsstaaten sind gem. § 29a des Asylverfahrensgesetzes die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Staaten Ghana, Senegal, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien.
Was ist „subsidiärer Schutz“?
Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringen kann, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafte Schäden gelten:
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Wohnsitzregelung nach Anerkennung
:: Flyer: Die Wohnsitzregelung: Ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Jobcenter
Den Flyer gibt es neben Deutsch auch in Englisch, Französisch, Arabisch, Dari und Tigrinya. Bitte klicken Sie hier.
:: Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung von Flüchtlingen (Hrsg.: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Wie ist die GEZ geregelt?
Der Asylbewerber kann sich beim Landkreis melden und eine Bescheinigung anfordern, die ihn von den Gebühren befreit. Die Bescheinigung muss er dann selbst an die GEZ schicken.
Wovon leben die Flüchtlinge?
Sie erhalten Geld- und Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Leistungen entsprechen denen in der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld II („Hartz IV“).
Warum haben die meisten Flüchtlinge gleich ein Handy, wenn sie in den Landkreis kommen? Haben sie das selbst gekauft oder wird es gestellt? Wer zahlt die laufenden Gebühren?
Das Handy bringen die Flüchtlinge selber mit oder haben es hier bereits erworben. Der Landkreis zahlt weder das Handy noch die laufenden Gebühren.
Gibt es Möglichkeiten, mich als Ehrenamtlicher für die Betreuungsarbeit mit Flüchtlingen zu qualifizieren?
Ja. Für weitergehende Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Koordinierungsstelle Migration und Teilhabe auf: ralf-vogt@landkreis-verden.de.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Während des Aufenthaltes in Deutschland haben Personen, die einen Asylantrag stellen wollen oder deren Asylverfahren bereits läuft, die Möglichkeit, einen Antrag auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu stellen.
Die Leistungsberechtigung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Für weitergehende Sozialleistungen kann dann nach dem Sozialgesetzbuch II ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt werden. Dieser Übergang wird Rechtskreiswechsel genannt.
Der Landkreis Verden hat das nachfolgende Informationsblatt zum Rechtskreiswechsel erstellt, das in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Arabisch verfügbar ist.
- Wichtige Informationen zu Ihrer Anerkennung - DEUTSCH
- Wichtige Informationen zu Ihrer Anerkennung - ENGLISCH
- Wichtige Informationen zu Ihrer Anerkennung - FRANZÖSISCH
- Wichtige Informationen zu Ihrer Anerkennung - ARABISCH
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Um den Rechtskreiswechsel zu erleichtern, sollen an dieser Stelle die häufigsten Fragen beantwortet werden.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Wichtig ist zunächst, den kompletten Antrag auf Arbeitslosengeld II auszufüllen und unterschrieben einzureichen. Es reicht nicht aus, einen kompletten Punkt zu streichen, vielmehr ist jede Frage einzeln zu beantworten.
Beachten Sie bitte, dass weitere Unterlagen wie Kontoauszüge, Krankenversichertenkarte, Pass und elektronische Aufenthaltskarte benötigt werden. Diese können aber nach Erhalt eingereicht werden.
Die Krankenversichertenkarte erhalten Sie nach der Anmeldung von der gewählten Krankenkasse. Den Pass und die elektronische Aufenthaltskarte erhalten Sie von der Ausländerbehörde des Landkreises Verden.
Wie werde ich krankenversichert?
Anders als nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sieht das SGB II eine Krankenversicherungspflicht vor. Das heißt, Sie werden, sobald Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld II bewilligt wurde, bei einer gesetzlichen Krankenkasse als pflichtversichertes Mitglied angemeldet. Hierzu ist es notwendig, dass Sie eine Krankenkasse wählen, bei der Sie zukünftig versichert werden möchten. Die Wahl der Krankenkasse wird auch in dem Erstantrag abgefragt.
Damit Sie bei der von Ihnen ausgewählten Krankenkasse versichert werden können, ist eine Sozialversicherungsnummer notwendig. Diese Nummer wird von der Deutschen Rentenversicherung vergeben und bleibt immer gleich. Die Abfrage nach der Sozialversicherungsnummer erfolgt durch den Landkreis Verden. Sie brauchen sich hierfür nicht an die Krankenversicherung wenden.
Muss ich bei einem Rechtskreiswechsel aus meiner Wohnung ausziehen?
Vom Fachdienst Soziales wurde Ihnen für die Durchführung Ihres Asylverfahrens eine kreiseigene Wohnung bzw. eine Sammelunterkunft zugewiesen.
Nach Abschluss des Verfahrens und mit der Anerkennung des Bundesamtes für Migration und Teilhabe endet die Unterbringungspflicht des Landkreises Verden. Sie können jedoch anschließend vorerst in der bisher zugewiesenen Unterkunft bleiben, bis der Landkreis Verden Sie schriftlich zum Verlassen der Unterkunft auffordert.
Was muss ich bei einer Wohnungssuche beachten?
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Wohnungssuche zuständig sind. Eine Wohnungsvermittlung über den Landkreis Verden ist nicht möglich.
Wenn Sie eine für sich passende Wohnung gefunden haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in beim Fachdienst Arbeit auf. Es wird geprüft, ob die Wohnung den Angemessenheitsgrenzen entspricht. Über diese Grenze kann Sie auch Ihr/Ihre Ansprechpartner/in informieren.
Oft muss bei der Anmietung einer Wohnung eine Mietkaution hinterlegt werden. Die Übernahme kann formlos beim Fachdienst Arbeit beantragt werden. Ist die Wohnung angemessen, wird die Kaution als Darlehen übernommen.
Des Weiteren kann Ihnen eine Beihilfe in Form einer Sach- oder Geldleistung für die Ersteinrichtung der Wohnung gewährt werden. In welcher Form die Beihilfe erbracht wird, liegt im Ermessen des Fachdienstes Arbeit. Auch hier können Sie einen formlosen Antrag stellen.
Die o. g. Anträge sind vor Unterschrift des Mietvertrages zu stellen, ansonsten können die Anträge nicht bewilligt werden. Eine Bewilligung erfolgt auch nur, wenn die Kosten der Wohnung angemessen sind und dem Umzug zugestimmt wurde.
Sollten Sie vorhaben, eine Wohnung außerhalb des Landkreises anzumieten, müssen Sie vor Abschluss des Mietvertrages Kontakt mit der dann örtlich zuständigen Behörde für SGB II-Leistungen aufnehmen. Dort müssen Sie vor Unterschrift des Mietvertrages eine so genannte Zusicherung einholen. Das bedeutet, dass die Behörde prüft, ob die Kosten für die Wohnung, die Sie anmieten wollen, auch angemessen sind.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Wohnsitzregelung haben?
Die Ausländerbehörde kann bestimmen, in welchem Bundesland oder an welchem Ort Sie wohnen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wohnsitzregelung aufgehoben werden. Bitte sprechen Sie dazu Ihre Ausländerbehörde an.
Auch wenn für Sie eine Wohnsitzregelung gilt, dürfen Sie in Deutschland reisen. Aber: Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten, muss das Jobcenter die Reise vorher erlauben.
Was passiert, wenn Sie Leistungen beim "falschen" Jobcenter beantragen?
Sie können nur bei dem Jobcenter Leistungen beantragen, das am Ort Ihrer Wohnsitzregelung zuständig ist. Stellt das „falsche“ Jobcenter fest, dass ein anderes Jobcenter zuständig ist, passiert Folgendes:
- Müssen Sie in einem bestimmten Bundesland wohnen, können Sie Ihren Wohnort in diesem Bundesland selbst wählen. Den Wohnort müssen Sie dem „falschen“ Jobcenter mitteilen, damit Ihr Antrag an das „richtige“ Jobcenter dieses Wohnortes geschickt werden kann. Sobald Sie in dem Wohnort wohnen, müssen Sie sich beim „richtigen“ Jobcenter melden, wenn Sie Leistungen erhalten wollen.
- Müssen Sie an einem bestimmten Wohnort wohnen, schickt das „falsche“ Jobcenter den Antrag an das „richtige“ Jobcenter an diesem Wohnort. Sie müssen dann in dem Wohnort wohnen und sich beim „richtigen“ Jobcenter melden, wenn Sie Leistungen erhalten wollen.
Können im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen Dolmetscherkosten übernommen werden?
Bei vorheriger Beantragung können im Einzelfall durch das Jobcenter die Kosten für einen externen Dolmetscher übernommen werden. Dies setzt voraus, dass eine Unterstützung von Flüchtlingsverbänden, Familienangehörigen oder Freunden und Bekannten nicht möglich ist und die Dolmetschertätigkeit im Rahmen einer laufenden Therapie, die von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist, notwendig ist (z. B. im Rahmen einer Psychotherapie).
Bildungs- und Teilhabeleistungen
Wie können Flüchtlingsfamilien vom Bildungs- und Teilhabepaket profitieren?
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch „Bildungspaket“ genannt) können grundsätzlich allen sozialleistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen gewährt werden, die eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 2 und 3)
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
- Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
- Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
Neben dem Sozialleistungsbezug müssen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Anspruch auf einen Zuschuss für Schulmaterialien haben so beispielsweise nur Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Weitere Informationen zu den genauen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Leistungen des Bildungspaketes finden Sie hier.
Können schulpflichtige Kinder, die nach dem 01.08. bzw. 01.02. (Stichtage für das sog. „Schulpaket“) einreisen, auch eine Unterstützung für den Kauf von Schulmaterialien erhalten?
Der Landkreis Verden gewährt Kindern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, auch bei einer Einreise nach dem 01.08. oder 01.02. insgesamt 150,00 EUR für die Ausstattung mit Schulmaterialien für das laufende Schuljahr. Bei der Gewährung dieses „Schulbedarfspaketes“ kommt es immer auf den individuellen ersten Schultag an.
Wer ist für die Lernmittelbefreiungen zuständig?
Ihr jeweiliger Sachbearbeiter für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. für die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ist für Anträge dieser Art zuständig.
Werden bei Verlust der Bildungskarte neue Bildungskarten ausgestellt?
Nein, da die Bildungskarte direkt nicht zur Abbuchung benötigt wird. Es können ausschließlich zugelassene Leistungserbringer, welche im Bildungskartenabrechnungsprogramm zugelassen sind, anhand der Bildungskartennummer Beträge abrechnen. Diese Nummer ist auch auf jedem Bewilligungsbescheid vermerkt. Aus diesem Grund ist eine neue Karte nicht erforderlich.
Gibt es durch das Bildungspaket eine Unterstützung bei der Beschaffung von speziellen Taschenrechnern und elektronischen Wörterbüchern?
Nein, diese Beschaffung wird nicht durch Leistungen des Bildungspaketes unterstützt.
Gibt es rückwirkende Bewilligungsmöglichkeiten von Leistungen des Bildungspaketes für Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch II?
Bei der Beantragung der genannten Leistungen werden die Bildungspaketleistungen automatisch mitbeantragt. Die Bewilligungen erfolgen nur ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, oder mit Wirkung für die Zukunft.
Ist es möglich, dass Integrationslotsen oder freiwillige Helfer Gelder für ihre zu beratenden Personen beantragen und direkt ausgezahlt bekommen?
Anträge auf Leistungen des Bildungspaketes können nur Personen selbst oder bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten bzw. Vormünder stellen. Aus diesem Grund hat die Auszahlung der bewilligten Leistungen auch grundsätzlich an den Antragstellenden zu erfolgen.
Gibt es durch das Bildungspaket eine Unterstützung bei der Sprachförderung von Kindern?
Neben der schulischen Sprachförderung ist auch eine Kostenübernahme durch das Bildungspaket für eine außerschulische Nachhilfe (außerhalb der regulären Schulzeit) möglich. Voraussetzung für diese Kostenübernahme ist zunächst, dass die betroffenen Kinder einen Anspruch auf Leistungen des Bildungspaketes haben. Daneben muss die Lehrkraft des Kindes bescheinigen, dass die an der Schule angebotenen Fördermaßnahmen für den Spracherwerb ausgeschöpft sind und darüber hinaus weiterer Förderbedarf besteht.
Kann ich Möbel und Geschirr spenden?
Ja, das können Sie. Diese Spenden nimmt das ALV-Projekt „Gebrauchtmöbel ... und mehr“ an. Die Sachen werden kostenfrei abgeholt. Sie werden neben der Ersteinrichtung für Flüchtlingsunterkünfte auch zum allgemeinen Verkauf oder zur Weitergabe an Bedürftige mit Sachbezugsschein der Landkreis-Fachdienste Soziales und Arbeit angeboten. Terminvereinbarungen für eine schnelle und kostenfreie Abholung sind unter der Telefonnummer 04231 676392 von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. Weitere Informationen zum Projekt "Gebrauchtmöbel ... und mehr" finden Sie hier.
Kann ich Kleidung spenden und wo?
Kleidung wird jederzeit benötigt, insbesondere Kleidung für junge Männer in kleinen Größen. Die Kleidung bringen Sie bitte zur „Kleiderkammer Caritex“ des Caritasverbandes für die Landkreise Verden und Heidekreis, Andreaswall 11 in Verden (Aller), Telefon 04231 5655. Informieren können Sie sich auf der Internetseite www.caritas-verden.de.
Wohin kann ich Fahrräder spenden und in welchem Zustand sollten sie sein?
Fahrradspenden sind sehr willkommen. Bitte wenden Sie sich an die Caritas. Wichtig ist, dass die Fahrräder verkehrs- und fahrtüchtig sind.
Spaß am Sport verbindet! Du möchtest Dich gerne bewegen, Sport treiben und soziale Kontakte knüpfen, weißt aber nicht, welcher Verein der richtige für Dich ist? Wir unterstützen bei der Einbindung von Menschen mit Migrationshintergrund oder auch sozial Benachteiligten und helfen genau das passende Angebot für Dich zu finden.
Interessierte Sportvereine können für diese Zielgruppe unterschiedliche Unterstützungen von der Koordinierungsstelle „Integration im und durch den Sport“ vom Kreissportbund Verden e. V. in Anspruch nehmen:
- Beratung und Austausch im Themenfeld
- Begleitung bei der Beantragung von Fördermitteln
- Initiierung von Sportangeboten und besonderen Veranstaltungen vor Ort
- Möglichkeiten zur Kompetenzerweiterung sowie Qualifizierung
- Vernetzung zwischen dem organisierten Sport und weiteren Akteuren
Von einer Starthilfe für den integrativen Schwimmkurs über die Bezuschussung eines "Tages der offenen Tür" bis hin zur Ausbildung zum "Soccer Refugee Coach". Ausgaben wie Honorare, Fahrtkosten, Sportkleidung und mehr lassen sich durch die vielfältigen Förderprogramme abdecken.
Weitere Informationen gibt es hier.
Koordinierungsstelle „Integration im und durch Sport“
Lena Meding
Tel.: 04231 9859811
E-Mail: koordinierungsstelle@ksb-verden.de
Es gibt viele Möglichkeiten, die Kenntnisse der deutschen Sprache zu verbessern:
Deutschkurse bei Bildungsträgern
Die Teilnahme an einem formalen Deutschkurs bietet in der Regel die beste Chance, Deutsch systematisch zu erlernen. Im Landkreis Verden werden von verschiedenen Bildungsträgern regelmäßig Deutschkurse auf unterschiedlichen Niveaustufen (A1 - C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) angeboten. Da die Angebote unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen unterliegen, ist es nicht immer einfach, die richtige Anlaufstelle für die je eigene Situation zu finden.
Im Flyer „Ihr Weg zum Deutschkurs“ können Sie nachlesen, welche Institution im Landkreis Verden für die Beratung zuständig ist und wie diese kontaktiert werden kann. Die Informationen sind in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Arabisch verfügbar.
Hier geht es direkt zum Flyer:
DEUTSCH | ENGLISCH | FRANZÖSISCH | ARABISCH
Offene Sprachcafés
Eine informelle Möglichkeit, die Deutschkenntnisse zu erweitern und gleichzeitig Menschen vor Ort kennenzulernen, bieten die offenen Sprachcafés. Diese werden von vielen ehrenamtlich Engagierten in allen Gemeinden des Landkreis Verden veranstaltet. Bitte fragen Sie in Ihrer Gemeinde nach. Die dortigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie unter dem entsprechenden Menüpunkt oben.
Online-Lernplattformen und Apps
Wer darüber hinaus noch ein ergänzendes Angebot sucht oder sich durch die Nutzung von elektronischen Medien besonders motivieren lässt, für den kommen auch Angebote im Internet oder als App in Frage. Mittlerweile wurde eine Vielzahl an digitalen Angeboten entwickelt, die unkompliziert und kostenlos genutzt werden können.
Eine aktuelle Übersicht der Online-Lernplattformen und Apps zum Deutschlernen finden Sie hier.
Bibliotheken
In öffentlichen Bibliotheken finden Sie viele Lernmaterialien und Wörterbücher zum Deutsch lernen. Außerdem können Sie dort in Ruhe lernen und meistens auch das WLAN nutzen. Im Landkreis Verden gibt es in der Stadt Verden und in der Stadt Achim eine Stadtbibliothek. Informationen zu Öffnungszeiten, möglichen Kosten und zusätzlichen Ortsteilbüchereien entnehmen Sie bitte den Webseiten der jeweiligen Stadtbibliothek:
Stadtbibliothek Verden | Stadtbibliothek Achim
Deutsch im Betrieb
Der Übergang in Arbeit oder Ausbildung bringt neue sprachliche Herausforderungen sowohl für die Betriebe als auch für Neuzugewanderte mit. Zur Unterstützung im beruflichen Alltag wird von verschiedenen Stellen Informations- und Bildungsmaterial herausgegeben.
Für Betriebe:
- Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge
Das Netzwerk bietet Informationsmaterialien und Checklisten, Praxis-Tipps und Erfahrungsaustausch sowie Veranstaltungen und Webinare. - IQ Netzwerk – Fachstelle „Berufsbezogenes Deutsch“
Die Fachstelle informiert Sie über Möglichkeiten, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Deutschlernen zu unterstützen.
Flyer: „Deutsch habe ich im Betrieb gelernt“ - Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA): Willkommenslotsen
Die Willkommenslotsen helfen bei Fragen zu Sprachförderung, rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Qualifikationsbedarf und geben Ihnen weiterführendende Informationen zu Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten.
Das KOFA bietet eine Willkommenslotsen-Suche an, über die Sie mit dem zuständigen Willkommenslotsen Ihrer Region Kontakt aufnehmen können.
Für neuzugewanderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
- Handwerkliche Vokabeln in fünf Sprachen
- Land- und hauswirtschaftliche Vokabeln in fünf Sprachen
- Meine-Berufserfahrung.de bietet nützliche Vokabelliste zu unterschiedlichen Berufen in fünf Sprachen (Englisch, Russisch, Türkisch, Arabisch, Farsi)
- Eine aktuelle Übersicht der kostenlosen Lernplattformen und Apps zum Thema „Deutsch im Beruf“ finden Sie hier.
Falls Sie zu dieser Rubrik noch Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Bildungskoordination für Neuzugewanderte: BiKo-Neuzugewanderte@landkreis-verden.de
Die nachstehend aufgeführten Fragen und Antworten beziehen sich nur auf Flüchtlinge, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Bei einem so genannten Rechtskreiswechsel in das SGB II finden Sie Informationen zu diesem Thema unter dem Punkt Sozialleistungen.
Wo und wie werden die Flüchtlinge im Landkreis Verden untergebracht?
Soweit möglich, werden Flüchtlinge dezentral in vom Landkreis angemieteten Wohnungen in den Städten und Gemeinden untergebracht. Die Gemeinde Oyten und der Flecken Ottersberg nehmen diese Aufgabe selbst wahr.
Wie sind die Wohnungen ausgestattet?
Die Wohnungen enthalten die zur Haushaltsführung notwendigen Möbel, technischen Geräte und Haushaltsgegenstände.
Gibt es in den Unterkünften Telefon, Internet? Kann der Landkreis das organisieren?
Nein, dies gehört nicht zu den Aufgaben des Landkreises.
Wie lange bleiben die Flüchtlinge in den vom Landkreis angemieteten Wohnungen?
Das ist bei den einzelnen Personen ganz unterschiedlich und hängt hauptsächlich davon ab, wann das Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäß versuchen die Personen, wenn sie ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland haben, sich selbst sehr schnell eine eigene Wohnung zu suchen. Der Landkreis unterstützt beim Umzug.
An wen wende ich mich, wenn in einer vom Landkreis angemieteten Wohnung etwas repariert werden muss?
Schäden oder notwendige Reparaturen in den vom Landkreis Verden angemieteten Wohnungen können Sie unter der Telefonnummer 04231 15-430 melden.
Für die von der Gemeinde Oyten und dem Flecken Ottersberg angemieteten Wohnungen sprechen Sie bitte die Gemeindeverwaltungen an.
Wer hilft, wenn Heizung oder Strom am Wochenende ausfallen?
Für die vom Landkreis Verden angemieteten Wohnungen können Sie sich unter der Telefonnummer 04231 15-430 melden. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter klären die Dringlichkeit und beauftragen gegebenenfalls einen Notdienst.
Für Wohnungen in der Gemeinde Oyten und im Flecken Ottersberg sprechen Sie bitte die Gemeindeverwaltungen an.
Sind Flüchtlinge in den Wohnungen „Untermieter“?
Nein, die Flüchtlinge werden in die angemieteten Wohnungen nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz eingewiesen und haben keinen Mieterstatus. Das Hausrecht in den Wohnungen übt der Landkreis Verden bzw. die Gemeinde Oyten oder der Flecken Ottersberg aus. Hierbei werden die Interessen der Flüchtlinge beachtet.
Dürfen ehrenamtliche Helfer die Räumlichkeiten von Asylbewerbern/Flüchtlingen betreten?
Ja, nach vorheriger Abstimmung mit dem Landkreis bzw. der Gemeinde Oyten oder dem Flecken Ottersberg über Zweck und Umfang der Besuche.
Melden von Umzügen
Bei Umzügen von Geflüchteten müssen eine Reihe von Stellen informiert werden. Der Landkreis Verden hat hierzu das Informationsblatt "Melden von Umzügen" erstellt.
- Refugee Guide online: Mehrsprachige Orientierungshilfe für Flüchtlinge mit nützlichen Tipps und Informationen für das Leben in Deutschland [weiter]
- Sich im Verbraucheralltag zurechtfinden: Mehrsprachige Informationen und Materialien für Flüchtlinge und Flüchtlingshelfer (Hrsg.: Verbraucherzentrale Bundesverband) [weiter]
- Das ReiN Online-Portal im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur bietet Termine, Ansprechpartner, Materialien und Informationen für Geflüchtete und alle, die sich haupt- oder ehrenamtlich für Geflüchtete engagieren: www.refugees.niedersachsen.de