Silvester wird in diesem Jahr anders. Bundesweit ist der Verkauf von Feuerwerksartikeln untersagt. Wer in der Silvesternacht Feuerwerkskörper anzünden möchte, darf das zwar, aber nur auf oder unmittelbar vor dem eigenen Grundstück oder Wohnsitz. Das sieht eine Allgemeinverfügung des Landkreises Verden vor, die am 29. Dezember in Kraft tritt.
Ob klassisches Silvesterfeuerwerk, Bodenknallkörper wie Fontänen und Vulkane, Feuerwerksraketen und Batteriefeuerwerke – pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, erkennbar an dem Kurzkennzeichnung „F2“ oder „PII“, dürfen an Silvester und Neujahr im Landkreis nur direkt vor dem eigenen Zuhause gezündet werden, nicht aber auf belebten Straßen und öffentlichen Plätzen. So sollen größere Menschenansammlungen verhindert werden und die Vorgaben der Corona-Verordnung kontrollierbar bleiben, schreibt der Landkreis in einer Pressemitteilung.
„Mit dieser Regelung kommt der Landkreis der in der niedersächsischen Corona-Verordnung verankerten Verpflichtung nach, Bereiche auszuweisen, in denen keine Feuerwerke abgebrannt werden dürfen“, erklärt Landrat Peter Bohlmann. Eine Negativauslese aber sei im Kreisgebiet mit seinen rund 115 Quadratkilometern an Wohn-, Verkehrs- und Gewerbeflächen nicht möglich und gerecht. Daher habe man sich für den umgekehrten Weg entschieden und ausschließlich die unmittelbare Wohnumgebung als zulässige Feuerwerksorte benannt.
Ziel der Regelungen sei es nicht, Feuerwerke zu verbieten, aber unnötige Kontakte zum Jahreswechsel in Form größerer Ansammlungen und möglicherweise alkoholisierter Gruppen zu vermeiden, die zu Neuansteckungen mit dem Coronavirus führen könnten. „Vor dem Hintergrund des aktuellen Lockdowns halte ich es für einen gangbaren Weg, das Böllern vor der eigenen Haustür zu erlauben, dann aber nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen“, so Bohlmann. In den Nachbarschaften seien auch zu Silvester unbedingt die Abstandregeln einzuhalten. Ein Zuprosten und Austauschen von Neujahrswünschen könne auch mit sicherem Abstand erfolgen.
Die Corona-Verordnung des Landes untersagt darüber hinaus auch das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit im Rahmen privater oder gewerblicher Veranstaltungen.