Unternehmen und landwirtschaftlichen Betriebe im Landkreis Verden, die ihre Beschäftigten in Sammelunterkünften unterbringen, unterliegen einer allgemeinen Meldepflicht und haben darüber hinaus Maßnahmen bei der Unterbringung dieser Personen zu beachten. Dazu zählen beispielsweise Saisonarbeitskräfte, Erntehelferinnen und Erntehelfer, Werksarbeitskräfte oder vergleichbare arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in der Landwirtschaft, Fleischproduktion und dergleichen. Das sieht eine neue Allgemeinverfügung des Landkreises Verden vor, die am 10. Februar 2021 in Kraft tritt.
Die Meldepflicht umfasst neben der Lage der Unterkunft auch die Anzahl und Größe der Räume, die Anzahl der Schlafplätze und die Belegung der Schlafräume sowie die Kontaktdaten der in der Unterkunft wohnenden Personen. Die Verpflichtung erstreckt sich sowohl auf betriebseigene wie auch angemietete Unterkünfte. Die Meldung ist an das Gesundheitsamt des Landkreises Verden unter der E-Mail-Adresse gesundheitsamt@landkreis-verden.de zu richten.
Die Sammelunterkünfte sind zudem baulich so in Wohnabschnitte aufzuteilen, dass darin maximal 10 Personen Platz finden. Jeder Abschnitt ist mit einem eigenen Sanitärbereich auszustatten, der der Bewohnerzahl gerecht wird. Bei ausreichend großen Räumlichkeiten kann in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt von den Vorgaben abgewichen werden.
Ferner haben die Unternehmen und Betriebe ein Hygienekonzept für ihre Sammelunterkünfte zu erstellen, das insbesondere auf die Sicherstellung der Mindestabstände sowie die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen eingeht. Das Konzept ist mit der Meldung dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Die Allgemeinverfügung gilt unbefristet. Weitere Einzelheiten zur Allgemeinverfügung sowie Informationen zum aktuellen Coronavirus-Geschehen im Landkreis Verden sind hier abrufbar.
Pressemitteilung Landkreis Verden 09.02.2021