Personen, die erstmalig positiv auf das Coronavirus getestet werden, haben sich umgehend und bis auf weiteres eigenständig in häusliche Quarantäne zu begeben und sind gleichzeitig verpflichtet, ihre Kontaktpersonen zu informieren. Das ist der Kern einer neuen Allgemeinverfügung des Landkreises Verden, die am Freitag im Amtsblatt veröffentlicht wird und am kommenden Samstag in Kraft tritt.
Statt wie bisher im Falle eines positiven Befundes auf die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt und dessen mündlich ausgesprochene Quarantäneanordnung zu warten, müssen Betroffene sich nun selbst unmittelbar nach Kenntniserhalt einer Infektion zu Hause absondern. Dabei dürfen sie weder die Wohnung verlassen noch Besuche außerhalb des eigenen Hausstandes empfangen. Auch innerhalb des eigenen Hausstandes sollten Kontakte zu anderen Haushaltsmitgliedern minimiert werden.
Darüber hinaus sind infizierte Personen nach der Allgemeinverfügung verpflichtet, umgehend selber ihre Kontaktpersonen zu informieren und eine entsprechende Liste der Kontaktdaten dem Gesundheitsamt für die weitere Nachverfolgung von Infektionsketten zu übermitteln.
Infizierte und Kontaktpersonen ersten Grades werden schnellstmöglich vom Gesundheitsamt kontaktiert. Eine Entlassung von infizierten Personen aus der Quarantäne erfolgt telefonisch durch ärztliches Personal des Gesundheitsamts. Die Quarantäne von Kontaktpersonen endet mit Ablauf der festgesetzten Quarantänedauer. Die Betroffenen unterliegen in dieser Zeit der Beobachtung durch das Gesundheitsamt und haben dessen Anordnungen Folge zu leisten.
„Auf Grund der hohen Fallzahlen kann derzeit nicht immer sichergestellt werden, dass eine Kontaktaufnahme mit den Infizierten und deren Kontaktpersonen innerhalb weniger Stunden erfolgt“, erklärt Landrat Peter Bohlmann. Um zu verhindern, dass es aufgrund dieser Verzögerung zu einer weitergehenden Verbreitung des Krankheitserregers komme, sei die Anordnung der Quarantäne per Allgemeinverfügung erforderlich und zweckmäßig. Durch das eigenständige Absondern der betroffenen Personen könne die Ansteckung anderer und somit die Ausbreitung wirksam verhindert werden.
Die Allgemeinverfügung ist nachstehend abrufbar. Dort sind auch entsprechende Merkblätter zur Kontaktnachverfolgung sowie Merkblätter mit Verhaltensregeln für infizierte Personen und Kontaktpersonen zu finden.
Pressemitteilung Landkreis Verden 26.11.2020