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Anzeige von Tierausstellungen und -märkten
Viehausstellungen und -märkte
Laut § 4 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der zz. geltenden Fassung müssen Veranstalter von Viehausstellungen, Viehmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art der Veterinärbehörde eine solche Veranstaltung anzeigen. Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mit Angabe der Art der Veranstaltung zu erstatten.
- Anzeige (gem. § 4 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung) einer Viehausstellung, eines Viehmarktes bzw. einer Veranstaltung ähnlicher Art (pdf-Formular s. u.)
Hunde- und Katzenausstellungen
Laut § 4 der Tollwut-Verordnung in der zz. geltenden Fassung müssen Veranstalter von Hundeausstellungen, Katzenausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art der Veterinärbehörde eine solche Veranstaltung anzeigen. Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mit Angabe der Art der Veranstaltung zu erstatten.
- Anzeige (gem. § 4 Tollwut-Verordnung) von Hundeausstellungen, Katzenausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art (Word-Formular s. u.)
Bitte ausdrucken und ausgefüllt zurücksenden an den:
Landkreis Verden
Fachdienst Veterinärdienst und Verbraucherschutz
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)