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Aufenthaltstitel
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet folgende Arten von Aufenthaltstiteln:
- das Visum (berechtigt zur Einreise)
- die Aufenthaltserlaubnis (befristetes Aufenthaltsrecht)
- die Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht)
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
- die Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- Mobile ICT-Karte
Mit der Entscheidung über den Aufenthaltstitel wird gleichzeitig eine Entscheidung über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit getroffen. Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) kann von der Ausländerbehörde in den Fällen, in denen es gesetzlich vorgesehen ist, zugelassen werden.
Darüber hinaus kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn die für den Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige Agentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt. Ein Antrag ist dafür mit beigefügter Stellenbeschreibung seitens des Arbeitgebers bei der Ausländerbehörde zu stellen.
Mit der Niederlassungserlaubnis wird einem ausländischen Staatsangehörigen generell die Aufnahme einer selbstständigen oder auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erlaubt. Eine Arbeitserlaubnis ist daher nicht mehr erforderlich.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU berechtigt genauso wie die Niederlassungserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Eine Blaue Karte EU wird einem ausländischen Staatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung erteilt.
Die ICT-Karte ist für Führungskräfte oder Spezialisten gedacht. Sie dient dem unternehmensinternen Transfer in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, welches seinen Sitz außerhalb der EU hat.
Die Mobile ICT-Karte dient dem Zweck eines unternehmensinternen Transfers, wenn der ausländische Staatsangehörige einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates besitzt und die Funktion einer Führungskraft, eines Spezialisten oder Trainee ausübt.
Elektronischer Aufenthaltstitel
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAufenthaltstitel) mit zertifiziertem Chip wurde am 01.09.2011 eingeführt.
Mit Einführung des eAufenthaltstitel im Kreditkartenformat wurden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst.
Der elektronische Aufenthaltstitel besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.