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Einbürgerung / Staatsangehörigkeit
Die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger setzt die soziale und wirtschaftliche Integration in Deutschland voraus. Das deutsche Einbürgerungsrecht enthält vielfache Ausnahmeregelungen.
Wer kann eingebürgert werden?
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung sind:
- Aufenthaltsdauer
Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Ehepartner und minderjährige Kinder können bei geringerer Aufenthaltsdauer ggf. mit eingebürgert werden. Eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer ist für anerkannte Flüchtlinge, Ehepartner von Deutschen oder bei besonderer Integrationsleistung möglich.
- Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit
Sie können Ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch Urkunden nachweisen.
- Verfassungstreue
Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- Aufenthaltsrecht
Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (unter Umständen genügt auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis).
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten. Ausnahmen sind möglich, wenn diese öffentlichen Leistungen ohne eigenes Verschulden bezogen werden.
- Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Sie verlieren oder geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf, es sei denn, die Aufgabe ist nicht möglich (generelle Ausnahmen).
- Deutschkenntnisse
Sie haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Sie haben ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Straffreiheit
Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen bleiben unbeachtet) und es sind keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig. Auch die gerichtliche Anordnung einer Maßregel wegen rechtwidriger Taten steht einer Einbürgerung entgegen.
- Sie haben keine verfassungsfeindlichen Betätigungen unternommen und keine verfassungsfeindlichen Ziele oder Organisationen unterstützt.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Voraussetzungen sind beispielhaft und nicht abschließend.
Wegen der im Einzelfall zu beachtenden (Ausnahme-)Regelungen lassen Sie sich bitte vor der Antragstellung über die individuellen Voraussetzungen für eine Einbürgerung von der Einbürgerungsbehörde beraten. Nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Antragsformulare erhalten Sie auf Anforderung von der Einbürgerungsbehörde.
Kosten:
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 EUR pro Person. Für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr jeweils 51 EUR.
Neuregelungen zum Optionsverfahren
Zum 20.12.2014 sind Neuregelungen zum Optionsverfahren im Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft getreten. Danach behalten im Bundesgebiet geborene Kinder ausländischer Eltern, die aufgrund der Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit der Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben oder
- sechs Jahre hier eine Schule besucht haben oder
- über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine hier abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung.
Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz sind zukünftig nicht mehr optionspflichtig.
Eine Optionspflicht besteht nur dann, wenn eine Person von der Staatsangehörigkeitsbehörde auf seine Verpflichtungen und auf die möglichen gesetzlichen Rechtsfolgen hingewiesen worden ist!
Was bleibt durch die Neuregelung unverändert?
Alle Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Einbürgerung erwerben wollen, haben durch die Gesetzesänderung nicht die Möglichkeit bekommen, die mehrfache Staatsangehörigkeit zu erhalten. Sie können die deutsche Staatsangehörigkeit nur auf Antrag erwerben, sofern sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn sie im Einbürgerungsverfahren ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Ausnahmen gelten beispielsweise bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz.
Kontakt:
Für Fragen zur Einbürgerung und Staatsangehörigkeit nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.