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Erlaubniserteilung / Meldepflicht nach dem Heilpraktikergesetz
Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Ärztin bzw. Arzt bestallt zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis. Unter Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, zu verstehen.
Es gibt drei Arten der Heilpraktikererlaubnis:
- die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
- die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Psychotherapie
- die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie
Antragstellung:
Sie können den Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beim Landkreis Verden - Fachdienst Gesundheit - stellen, sofern Sie in diesem Gebiet Ihren Wohnsitz haben oder Sie im Landkreis Verden Ihre Tätigkeit ausüben bzw. planen auszuüben.
Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, müssen Sie mindestens 25 Jahre alt sein und die nachfolgend genannten Unterlagen vorlegen.
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis (s. u.)
- kurzgefasster Lebenslauf
- Geburtsurkunde/Auszug aus dem Familienbuch
- Personalausweis, Reisepass o. Ä.
- Führungszeugnis „zur Vorlage bei der Behörde" (darf bei Antragsstellung nicht älter als ein Monat sein)
- Erklärung, dass gegen Sie kein gerichtliches oder staatsanwaltliches Strafverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Gesundheit (darf bei Antragsstellung nicht älter als ein Monat sein)
- Erklärung, ob und ggf. wo Sie bereits die Heilpraktikererlaubnis beantragt haben
- Schulabschlusszeugnis - mindestens Hauptschulabschluss
- Unterlagen über Aus-, Fort- und Weiterbildung
- wenn Sie eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen möchten: schriftliche Versicherung, dass Sie ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie bzw. Physiotherapie tätig sein werden
Antragsverfahren:
Der Fachdienst Gesundheit überprüft, ob sich aus den vorgelegten Unterlagen ein Versagungsgrund ergibt (gem. § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz). Ist dies nicht der Fall, werden Sie zu einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten angemeldet, sofern keine Entscheidung nach Aktenlage möglich ist (siehe unten).
Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten wird bei dem im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) eingerichteten Gutachterausschuss durchgeführt. Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlichen durchgeführt.
Die schriftliche Überprüfung erfolgt anhand eines bundesweit einheitlichen Fragebogens. Sie müssen dabei 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren in 120 Minuten beantworten. Um diese Prüfung zu bestehen, müssen Sie mindestens 75 Prozent der Fragen richtig beantworten. Erst anschließend werden Sie zur mündlichen Überprüfung eingeladen.
Der mündliche Teil soll für jeden Antragstellenden nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Überprüfung kann in Gruppen von bis zu vier Antragstellenden durchgeführt werden. Sie sollen in freier Form antworten; ggf. gestellte praktische Aufgaben sollen Sie in Anwesenheit aller Mitglieder des Gutachterausschusses bewältigen.
Termine:
Der schriftliche Teil wird jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten.
Anträge für den Prüfungstermin im März müssen Sie vollständig bis zum 15. Januar eines jeden Jahres, Anträge für den Prüfungstermin im Oktober bis zum 15. August eines jeden Jahres beim Fachdienst Gesundheit des Landkreises Verden einreichen.
Entscheidung nach Aktenlage:
Hinweis für Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen:
Wenn Sie Diplom-Psychologin oder Diplom-Psychologe sind und eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Psychotherapie beantragen möchten, besteht die Möglichkeit, eine Entscheidung nach Aktenlage zu erwirken. Bitte legen Sie zur Überprüfung dieser Möglichkeit zusätzlich folgenden Nachweis vor:
- Nachweis über den Besitz des verliehenen akademischen Grades als Diplom-Psychologin bzw. Diplom-Psychologe
Hinweis für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten:
Wenn Sie Physiotherapeutin oder Physiotherapeut sind und eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie beantragen möchten, besteht die Möglichkeit, eine Entscheidung nach Aktenlage zu erwirken. Bitte legen Sie zur Überprüfung dieser Möglichkeit zusätzlich folgende Nachweise vor:
- Nachweis über den Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin" bzw. "Physiotherapeut"
- Nachweis einer entsprechenden Nachschulung zu dem Thema „sektoraler Heilpraktiker in der Physiotherapie"
Gebühren:
Für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis werden Gebühren in Höhe von 200,00 EUR bis 800,00 EUR erhoben. Die Aufwendungen des Gutachterausschusses werden neben den Gebühren als Auslagen erhoben.
Meldepflicht für Heilpraktiker
Mit dem 01.01.2020 wurde der § 7a des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst [NGöGD] eingeführt und damit auch eine Meldepflicht für Personen, die eine Tätigkeit nach § 1 des Heilpraktikergesetzes ausüben.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Mit der Anzeige ist zudem auch die Heilpraktikererlaubnis vorzulegen.
Folgende Angaben sind in der Anzeige (s. unten) zu machen:
- der Familienname,
- der Geburtsname,
- die Vornamen,
- das Geschlecht,
- das Geburtsdatum,
- der Geburtsort,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Anschrift des Tätigkeitsortes (Praxis) und
- die angewandten heilkundlichen Verfahren.
Bereits tätige Heilpraktiker/-innen müssen ihre Tätigkeit bis zum 01.03.2020 ebenfalls anzeigen.
Änderungen wie beispielsweise ein Umzug, ein Praxiswechsel, eine Namensänderung, eine Änderung der heilkundlichen Verfahren oder die Beendigung der Tätigkeit sind dem zuständigen Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeigepflichten sind zu beachten. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit darstellt und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.
Ansprechpartner/in
Nicole Müller | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0182 (Gesundheitsamt, EG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-682 E-Mail: Nicole-Mueller-39@landkreis-verden.de |