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Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Am 01.03.2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Neu eingeführt wurde das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren dient der Beschleunigung der Einreisen von Fachkräften. Arbeitgeber können in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren einleiten. Die Ausländerbehörde agiert dabei als zentrale Verfahrensmittlerin.
Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens richtet sich gemäß § 31a Absatz 4 AufenthV nach dem Ort der Betriebsstätte, in der der Ausländer eingesetzt werden soll.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist gebührenpflichtig. Gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 15 AufenthV beläuft sich die Beratungsgebühr auf 411,00 EUR.
Weitergehende Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (www.make-it-in-germany.com).
Sofern Sie als Unternehmen für eine Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchführen möchten, schicken Sie uns bitte per E-Mail an fachkraft-abh@landkreis-verden.de mit folgenden vollständigen Unterlagen:
- konkretes Arbeitsplatzangebot
- Farbkopie des Nationalpasses
- Vollmacht(en) des Ausländers
- Kopie des Ausbildungsnachweises des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
- lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten von Beginn der Ausbildung bis heute in deutscher Sprache
- sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
- eine unterzeichnete Erklärung des Ausländers in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
Hinweis: Die Aufstellung ist nicht abschließend, sondern dient zur Klärung, ob ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren überhaupt zu empfehlen wäre. Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen wird. Folgende Informationen bzw. Schritte sind dabei wichtig:
- Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die u. a. Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
- Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
- Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
- Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- EUR. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- EUR sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
Dokumente
Formulare
Links
- Make it in Germany. Das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
- Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Hrsg.: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat)
- Anerkennung in Deutschland (Hrsg.: Bundesministerium für Bildung und Forschung)
- Einreise von Fachkräften (Hrsg.: Auswärtiges Amt)
- Arbeitsmigration, Zuwanderung von Fachkräften (Hrsg.: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat)