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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG?
Die rechtlichen Grundlagen sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beschrieben. Danach erhalten Leistungen nach AsylbLG Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, - eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind grundsätzlich von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen (§ 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG). In § 7 AsylbLG sind darüber hinaus Regelungen zu Freibeträgen getroffen worden.
Art der Leistungen
Die Leistungen umfassen Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts.
Grundleistungen (§ 3 AsylbLG):
Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG setzten sich zusammen aus einem Betrag für
- den notwendigen persönlichen Bedarf nach Abs. 1 – dem sog. Taschengeld - und
- dem notwendigen Bedarf nach Abs. 2.
Die regelbedarfsrelevanten Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung wurden aus den Bedarfssätzen für den notwendigen Bedarf ausgegliedert, weil diese Bedarfe insbesondere bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften regelmäßig durch Sachleistungen gedeckt werden. Im Übrigen werden die Bedarfe an Strom und Wohnungsinstandhaltung im notwendigen und angemessenen Umfang gesondert als Geld- und Sachleistung erbracht.
In welcher Höhe werden Kosten der Unterkunft übernommen?
Für Flüchtlinge, die dem Landkreis Verden zugewiesen sind, können Kosten der Unterkunft in Höhe der angemessenen Kaltmiete inklusive Nebenkosten und Heizkosten übernommen werden.
Ob die Kosten angemessen sind, wird vor Abschluss eines Mietvertrages durch den Landkreis Verden im Einzelfall geprüft. Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt:
Angaben über die Höhe der
- Kaltmiete
- Nebenkosten
- Heizkosten
- Größe der Wohnung in m² und Anzahl der zukünftigen Bewohner.
Sie können hierzu die Vermieterbescheinigung und den Entwurf des Mietvertrages vorlegen.
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG):
Die Leistungen nach § 4 AsylbLG umfassen die für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.
Sofern für den Besuch eines Arztes oder Zahnarztes eine Bescheinigung (sog. Krankenschein) benötigt wird, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Die Krankenscheine werden dann zur Vorlage in der Arztpraxis dem Leistungsberechtigten übersandt.
Einen Krankenschein können Sie auch per E-Mail anfordern unter krankenschein@landkreis-verden.de. Bitte geben Sie dabei die Art der Erkrankung an und für welchen Arzt Sie den Krankenschein benötigen.
Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG):
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Leistungen nach § 2 AsylbLG – Leistungen in besonderen Fällen
Leistungsberechtigte, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten analoge Leistungen nach dem SGB XII.
Neben höheren Leistungen erhält der Leistungsberechtigte auch die Aufforderung zur Wahl einer Krankenkasse. Von der Krankenkasse wird dem Versicherten dann eine Krankenversicherungskarte ausgehändigt.
Wie erhalten die Leistungsempfänger nach dem AsylbLG die Leistungen?
In der Regel werden die Geldleistungen bei Vorsprache ausgezahlt. Es ist aber auch möglich, ein Konto zu eröffnen. Die monatlichen Leistungen werden dann auf das Konto überwiesen.
Was passiert bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?
Bei Empfängern von Leistungen nach § 3 AsylbLG bleiben beim Einkommen aus Erwerbstätigkeit 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 Abs. 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2.
Weiterhin werden vom Einkommen Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgezogen.
Beispiel
Erwerbseinkommen: 400,00 EUR
Freibetrag: 100,00 EUR
Arbeitsmittelpauschale: 5,20 EUR
Haftpflichtversicherung: 5,00 EUR
Fahrtkosten: 10,00 EUR
Anzurechnendes Einkommen: 284,80 EUR
284,80 EUR werden auf die Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet.
Bei Leistungsberechtigten mit Anspruch nach § 2 sind die Regelungen zur Einkommensbereinigung des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) anzuwenden.
Das Bildungspaket
Bei Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ergeben sich für haushaltsangehörige Kinder eventuell weitere Leistungsansprüche aus dem Bildungspaket. Weitere Informationen zum Bildungspaket finden Sie hier.
Wann endet die Leistungsberechtigung?
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dann kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) bestehen, für deren Leistung der Fachdienst Arbeit zuständig ist.
Es erfolgt vom Fachdienst Arbeit dann eine Anmeldung bei einer Krankenkasse. Die Versichertenkarte wird von der Krankenkasse allerdings nicht sofort ausgestellt. Ist in der Zwischenzeit ein Arztbesuch notwendig, wenden Sie sich bitte mit einer Bescheinigung des Fachdienstes Arbeit an die zuständige Krankenkasse. Diese stellt dann eine vorübergehende Bescheinigung aus.
Wo können Anträge gestellt werden?
Anträge auf Leistungen nach dem AsylbLG können gestellt werden beim
Landkreis Verden
Abteilung 50.1
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Bitte beachten Sie: Die Informationen beziehen sich auf den Rechtsstand 01.09.2018. Sie begründen keinen Rechtsanspruch im Einzelfall.
Für weitere Fragen zum Thema Leistungen nach dem AsylbLG nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Bitte nutzen Sie für die persönliche Vorsprache vorrangig die Möglichkeit der vorherigen Terminvereinbarung.
Ansprechpartner/in
AbteilungsleitungFrau Meinking | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2029a (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-420 E-Mail: P-Meinking@Landkreis-Verden.de | |
ServicestelleFrau Kruse | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2033a (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-8727 | |
ServicestelleFrau Nellich | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2033a (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-827 | |
Buchstaben A - AlaFrau Bergheim | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2039 (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-8926 E-Mail: V-Bergheim@landkreis-verden.de | |
Buchstaben Alb - ArFrau Siemering | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2030 (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-810 E-Mail: J-Siemering@landkreis-verden.de | |
Buchstaben As - BiFrau de la Rosa | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2033b (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-424 E-Mail: A-de-la-Rosa@landkreis-verden.de | |
Buchstaben Bj - DiamHerr Stöver | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2039 (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-829 E-Mail: A-Stoever@landkreis-verden.de | |
Buchstaben Dian - EN.N. | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2038 (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-833 | |
Buchstaben F - HarHerr Bechtloff | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2036a (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-485 E-Mail: J-Bechtloff@Landkreis-Verden.de | |
Buchstaben Has - KaldFrau Badur | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2032 (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-701 E-Mail: K-Badur@landkreis-verden.de | |
Buchstaben Kale - Kone, A.Frau Scheffelmeier | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2033b (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-831 E-Mail: N-Scheffelmeier@landkreis-verden.de | |
Buchstaben Kone, B. - MoHerr Ludwig | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2036b (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-573 E-Mail: H-Ludwig@Landkreis-Verden.de | |
Buchstaben Mp - QFrau Drewes | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2030 (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-8956 E-Mail: A-Drewes@landkreis-verden.de | |
Buchstaben R - SeFrau Stevic | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2037b (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-571 E-Mail: M-Stevic@Landkreis-Verden.de | |
Buchstaben Sf - UFrau Turton | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2037a (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-570 E-Mail: S-Turton@Landkreis-Verden.de | |
Buchstaben V - ZFrau Mohrmann | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2038b (Eingang West, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-675 E-Mail: S-Mohrmann@landkreis-verden.de |