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Nachbarrechtliche Regelungen im Baurecht
Allgemeine Informationen zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsrecht
1. Schutz des Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren
Eine Baumaßnahme wirkt sich auch auf die Nachbargrundstücke des Baugrundstückes aus.
Die Definition des Begriffes „Nachbarn“ ist im öffentlichen Baurecht grundsätzlich auf Grundstückseigentümer oder Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (z. B. Erbbauberechtigte) ausgelegt; nicht als Nachbarn gelten Mieter und Pächter. Das eigene Grundstück muss von rechtlich relevanten Auswirkungen des Bauvorhabens auf dem anderen Grundstück berührt werden.
Beim öffentlichen Nachbarschaftsrecht dagegen wird als Nachbar jeder angesehen, der durch die Errichtung, die Nutzung oder den Betrieb einer (baulichen) Anlage z. B. durch Lärm oder Immission beeinträchtigt wird.
Es gibt zahlreiche Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarn dienen. Die wichtigsten hiervon sind Grenzabstandsvorschriften und Vorschriften über Lärm- und Geruchsbelästigungen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren „von Amts wegen“, dass ein Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Bauerlaubnis verpflichtet, sowohl die Interessen des Bauherrn als auch die des Nachbarn zu berücksichtigen (Rücksichtnahmegebot). Wenn eine Baugenehmigung auch Rechte der Nachbarn berührt, so werden die Nachbarn, deren Belange durch eine Baumaßnahme berührt werden können, besonders geschützt.
Wenn die Belange eines Nachbarn berührt werden kann dieser im Einzelfall auch beantragen, dass er als Nachbar am Verfahren beteiligt wird. Berechtigte Nachbarn können bereits den Entwurf des Bauvorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde einsehen (§ 68 Abs. 1 NBauO). Bei Ausnahmen und Befreiungen vom öffentlichen Baurecht, soweit sie nachbarschützende Normen betreffen, soll die Bauaufsichtsbehörde die Nachbarn beteiligen (§ 68 Abs. 2 NBauO).
Hat ein Nachbar bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, so ist die Baugenehmigung auch ihm zuzustellen (§ 70 Abs. 5). Allen anderen Nachbarn ist die Baugenehmigung nur auf Antrag des Bauherrn zuzustellen.
Ein Nachbar hat nach Kenntnisnahme von der Baugenehmigung die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) gegen die Baugenehmigung einzulegen, der die Wirksamkeit einer Baugenehmigung hemmen kann und die Baugenehmigung einer weiteren Überprüfung durch die Behörde bzw. Verwaltungsgericht zuführt. Aus diesem Grund kann es als Bauherr zweckmäßig sein, bereits frühzeitig die unmittelbaren Nachbarn über das Vorhaben zu informieren.
Ist die Baugenehmigung nach Verstreichen der Rechtsbehelfsfristen oder abschließender Entscheidung über einen erhobenen Rechtsbehelf bestandskräftig, so gilt diese auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn bzw. Nachbarn.
2. Rechte des Nachbarn bei bereits bestehenden baulichen Anlagen
Grundstückseigentümer sowie die Nachbarn, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen können, haben das Recht, die im Bereich Bauordnung nach Grundstück und Hausnummer sortierten Bauakten einzusehen.
Sofern Nachbarn glaubhaft machen können, durch eine bauliche Anlage in ihren Rechten verletzt zu sein, haben sie die Möglichkeit, dies amtlich überprüfen zu lassen. Ob ein baurechtliches Einschreiten erforderlich ist liegt im Ermessen der Behörde.
Auch die Anzeige eines Schwarzbaus fällt in diesen Bereich. Die Anzeige sollte innerhalb kurzer Zeit nach Feststellung der Baumaßnahme erfolgen.
Bei Nachbaranzeigen behält der Landkreis sich vor, auch die benachbarten Grundstücke zu überprüfen. Auch deshalb sind Nachbaranzeigen schriftlich zu erstatten, anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet. Auf Verlangen haben die Verfahrensbeteiligten Recht auf Akteneinsicht.
Allgemeine Informationen zum privaten Nachbarschaftsrecht
Alle Fragestellungen, die nicht mit einer baulichen Anlage zusammenhängen, sind im Zivilrecht (Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz, Bürgerliche Gesetzbuch) geregelt. Für dieses private Nachbarrecht ist die Bauaufsichtsbehörde nicht zuständig.
Ausführliche Informationen zum privaten Nachbarschaftsrecht finden Sie in der Broschüre "Tipps für Nachbarn. Was Sie vom Nachbarrecht in Niedersachsen wissen sollten". Die Broschüre wird vom niedersächsischen Justizministerium herausgegeben.
Sollten in einem persönlichen Gespräch mit dem Nachbarn keine Einigung erzielt werden können, so besteht die Möglichkeit, sich an das zuständige Schiedsamt bei der Gemeinde zu wenden.