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Verordnungen des Landes / Allgemeinverfügungen des Landkreises zur Coronavirus-Pandemie
Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, hat das Land Niedersachsen zentrale Verordnungen und der Landkreis Verden auf Weisung des Landes flankierende Allgemeinverfügungen (AV) erlassen. Die Verordnungen des Landes Niedersachsen und die Allgemeinverfügungen des Landkreises können Sie hier im Wortlaut abrufen und nachlesen.
Verordnungen des Landes Niedersachsen
- gültig ab 13.02.2021: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung [weiterlesen]
- gültig ab 13.02.2021: Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) - Lesefassung [weiterlesen]
Die wichtigsten Regelungen der aktuellen Nds. Corona-Verordnung im Überblick:
Kontakte / private Zusammenkünfte und Feiern:
Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus - soweit möglich - Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
Für private Zusammenkünfte und Feiern, die in der eigenen Wohnung, in anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten, im eigenen Garten oder in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden wie für Treffen in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung gilt: Es dürfen sich die Personen eines Hausstandes mit höchstens einer weiteren Person oder eine Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Weitergehende Anordnung bei hohen Inzidenzen:
Landkreise und kreisfreie Städte, in deren Gebiet eine 7-Tage-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner besteht, können den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz beschränken. Mit Wohnsitz ist nicht das Haus oder Grundstück, sondern die Gemeinde gemeint. Ausnahmen gibt es nur für berufliche Fahrten, Arzt- und Tierarztbesuche sowie den Besuch naher Angehöriger, die von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind.
Mund-Nasen-Bedeckung:
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, vorgeschrieben. Das gilt auch für Eingangsbereiche und zugehörige Parkplätze, außerdem im gesamten Öffentlichen Personenverkehr inklusive von Haltestellen und Bahnhöfen.
In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften sind nur medizinische Masken erlaubt, aber keine einfachen Alltagsmasken aus Stoff. Zu den medizinischen Masken zählen OP-Masken, FFP2-Masken und KN95-Masken.
Supermärkte / Einzelhandel / Dienstleistungen:
Der Einzelhandel wird bis zum 07.03.2021 geschlossen. Das gilt auch für Verkaufsstellen in Einkaufscentern und für Outlet-Center.
Ausnahmen gelten für Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken. Dazu zählen: Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Hofläden und landwirtschaftlicher Direktverkauf, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen und Autowaschanlagen, Kfz-Handel und Zweiradhandel (hier beschränkt auf die Durchführung von Probefahrten), Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarf, Futtermittelhandel, Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen sowie für Gestecke sowie Verkaufsstellen des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte, Großhandel und Baumärkte (hier jeweils nur für Gewerbekunden).
Geschlossen sind: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.
Ausnahmen gelten für medizinisch notwendige Behandlungen in Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege, für Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und der Orthopädietechnik, für Heilpraktikerpraxen sowie Betriebe des Friseurhandwerks. Allerdings dürfen Friseure erst ab dem 01.03.2021 wieder öffnen.
Gastronomie:
Restaurants, Cafés, Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen. Erlaubt sind weiter Lieferdienste und die Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Auch Kantinen dürfen öffnen. Der Verzehr von Speisen vor Ort wird ebenso untersagt wie das Trinken alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum.
Reisen:
Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche möglichst verzichten - auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen.
Freizeit:
Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
Sport:
Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen gehen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.
Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen:
Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten und im Freien sowie Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen, Moscheen, Synagogen sowie Cem- und Gemeindehäusern sind nur zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann und eine medizinische Schutzmaske getragen wird. Es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Wenn volle Besetzung erwartet wird, ist eine vorherige Anmeldung der Besucher erforderlich. Erwartet der Veranstalter zehn oder mehr Teilnehmer, muss die Veranstaltung spätestens zwei Werktage vorher der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn vorab entsprechende Absprachen zwischen dem Veranstalter und der Ordnungsbehörde getroffen wurden.
Kindertageseinrichtungen:
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist bis zum Ablauf des 14.02.2021 untersagt. Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.
Schulen:
Die Schuljahrgänge 1 bis 4 und die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung starten am 18.01.2021 mit Wechselunterricht in geteilten Klassen nach Szenario B.
Der Sekundarbereich und die Berufsschulklassen bleiben ab dem 18.01.2021 im Distanzunterricht nach Szenario C.
Präsenzunterrricht nach dem Szenario A gibt es nur für die 9. und 10. Schuljahrgänge sowie Lerngruppen von Schuljahrgängen des Sekundarbereichs II, für die Abschlussprüfungen vorgesehen sind.
Diese Regelungen gelten bis Ende des Schulhalbjahres am 31.01.2021.
Außerschulische Bildung:
Der Präsenzunterricht in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung ist untersagt.
Gültigkeit:
Die Regelungen der Verordnung treten am 13.02.2021 in Kraft und gelten bis Ablauf des 07.03.2021.
Allgemeinverfügungen des Landkreises Verden
- gültig ab 28.11.2020: Anordnung der Absonderung in häuslicher Quarantäne beim erstmaligen Vorliegen eines Nachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 [weiterlesen]
- - Informationen für infizierte Personen und Kontaktpersonen zur Absonderung in häuslicher Quarantäne [weiter]
- Merkblatt zur Kontaktnachverfolgung [weiter]
- Merkblatt für infizierte Personen [weiter]
- Merkblatt für Kontaktpersonen [weiter]
- Kontaktpersonenliste [weiter]
- gültig ab 21.11.2020: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Wochenmärkten im Landkreis Verden [weiterlesen]
- gültig ab 10.02.2021: Meldepflicht für Sammelunterkünfte: Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe im Landkreis Verden, die Beschäftigte in betriebseigenen oder angemieteten Sammelunterkünften unterbringen, müssen die Unterbringung dem Gesundheitsamt des Landkreises Verden anzeigen. Das sieht eine Allgemeinverfügung vor, die am 10.02.2021 in Kraft tritt. [weiterlesen]
- Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wohnsitznahme im Inland nach § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV anlässlich der Corona-Epidemie [AV vom 03.04.2020]