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Hundehaltung und Hundeführung
Regelungen über das Halten und Führen von Hunden trifft das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.05.2011 (Nds. GVBl. Nr. 11/2011, S. 130, ber. S. 184).
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch das Halten und Führen von Hunden entstehen können, vorzubeugen und abzuwehren. Gemäß § 2 des Nieders. Hundegesetzes gilt der Grundsatz, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Ab dem 01.07.2013 muss nun jeder Hund von seiner Halterin bzw. von seinem Halter beim Zentralen Register angemeldet werden. Zudem müssen ab diesem Zeitpunkt alle Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen können. Mehr hierzu erfahren Sie über den nachstehenden Link zum Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Achtung: Diese Regelung gilt für alle Hundehalter, unabhängig von der Rasse des Hundes.
Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter hat sicherzustellen, dass der Hund jederzeit unter Kontrolle gehalten werden kann und nicht zu einer Gefährdung für Menschen oder andere Tiere wird.
Ist der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter bekannt, dass der Hund z. B. aggressiv auf andere Hunde oder sonstige Tiere reagiert, so sollte sie bzw. er von sich aus schon Vorkehrungen dafür treffen, dass bei Begegnungen mit anderen Hunden (z. B. auf Hundeplätzen) ein unkontrolliertes Zusammentreffen der Tiere vermieden wird (z. B. durch Anleinen des Hundes).
Die früher geltende Erlaubnispflicht für Hunde bestimmter Hunderassen (sog. Kampfhunde) gilt seit dem 30.10.2003 nicht mehr.
Eine Erlaubnispflicht gilt gem. § 8 Abs. 1 des Nieders. Hundegesetzes nur für die Hunde, bei denen - unabhängig von der Rassenzugehörigkeit - eine besondere Gefährlichkeit festgestellt worden ist. Ist eine solche Gefährlichkeit festgestellt worden, kommt die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Hundes nur in Betracht, wenn
- die Sozialverträglichkeit des Hundes durch einen erfolgreich abgelegten Wesenstest nachgewiesen ist,
- der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass eine Identifizierung gewährleistet ist und
- der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist (Mindestdeckung 500.000 EUR für Personenschäden, 250.000 EUR für Sachschäden).
Der Hundehalter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzen.
Die Sachkunde erfolgt durch die Ablegung einer Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird von anerkannten Personen und Stellen im Landkreis Verden abgenommen (s. nachstehende Tabelle).
Soweit die erforderliche Sachkunde vorliegt, ist die Einverständniserklärung (s. nachstehendes Formular) zu unterschreiben und beim Fachdienst Veterinärdienst und verbraucherschutz des Landkreises Verden einzureichen.
Bei Hunden, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und die die oben genannten agressiven Verhaltensauffälligkeiten nicht zeigen, besteht gem. § 17 des Nieders. Hundegesetzes dennoch die Möglichkeit, seitens der zuständigen Gemeinde Anordnungen zu treffen, um die im Einzelfall von einem Hund ausgehende Gefahr abzuwehren.
Fragen?
Sie haben Fragen zu den Bestimmungen des Niedersächsischen Hundegesetzes? Sie wollen einen Beißvorfall melden oder erachten einen Hund als gefährlich? Dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf - gerne auch per E-Mail.
Leinenzwang für Hunde
Zum Schutz der heimischen Tierwelt dürfen nach § 33 Abs. 1 Ziffer 1 B des Nds. Waldgesetzes Hunde in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli (Brut- und Setzzeit) im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden.
Von diesem gesetzlichen Leinenzwang sind nur Polizeidiensthunde, Rettungshunde und Hunde für Jagdausübungsberechtigte ausgenommen. Alle anderen Hunde müssen angeleint werden. Verstöße können von den Städten und Gemeinden mit einem Verwarngeld geahndet werden.
Ansprechpartner/in
Erlaubnis zum Halten und Führen gefährlicher HundeHeike Nodorp![]() | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0121a (Eingang Ost, EG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-153 E-Mail: Heike-Nodorp@landkreis-verden.de | |
Erlaubnis zum Halten und Führen gefährlicher HundeHilke Rust![]() | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0121a (Eingang Ost, EG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-8721 E-Mail: hilke-rust@landkreis-verden.de |
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