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Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) § 18 sind gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten, spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.
Wo muss die Sammlung angezeigt werden?
Die Anzeige muss bei der unteren Abfallbehörde schriftlich erfolgen (siehe nachstehendes Formular).
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden. Generell ist folgendes zu beachten:
- Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
- Die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
- Angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden.
- Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll).
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden. Eine Sammlung von Elektroschrott durch gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen ist untersagt.
Voraussetzungen:
Grundsätzlich darf die Sammlung einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Folgende Angaben/Unterlagen werden benötigt:
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer, der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.



