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Erziehungshilfen
Hilfen zur Erziehung nach § 27 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII ist der Oberbegriff für unterschiedliche Hilfeformen für Kinder, Jugendliche und Familien, die von Jugendhilfeträgern erbracht werden.
Personensorgeberechtigte, in der Regel sind das die Eltern oder alleinerziehende Elternteile, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.
Hilfen zur Erziehung werden auf Antrag gewährt. Die Entscheidung darüber, ob eine Hilfe notwendig und geeignet ist, welche Hilfe es sein soll und wer sie erbringen soll, wird grundsätzlich mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen in einer gemeinsamen Hilfeplanung entwickelt. An dieser gemeinsamen Hilfeplanung können nach Absprache auch weitere Beteiligte (z. B. Verwandte, Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einer Beratungsstelle) teilnehmen. Den Personensorgeberechtigten steht bei der Auswahl der Hilfeform ein Wunsch- und Wahlrecht zu.
Ambulante Hilfen zur Erziehung sind für die Personensorgeberechtigten kostenfrei. Bei stationären Hilfen kann ein Unterhalts- bzw. Kostenbeitrag nach Prüfung der Einkommensverhältnisse gefordert werden.
Die Hilfen zur Erziehung können sein:
Erziehungsberatung - § 28 SGB VIII
Diese ambulante Hilfe zur Erziehung bietet Beratung bei Erziehungsschwierigkeiten, bei Verhaltensauffälligkeiten und bei Entwicklungsproblemen an, die sich im familiären oder schulischen Rahmen zeigen.
Erziehungsberatung richtet sich an Eltern, alleinerziehende Elternteile und deren Kinder sowie Jugendliche. Die Beratungsgespräche sollen die positive Entwicklung des Kindes oder des/der Jugendlichen sowie der Familie fördern und das Zusammenleben in der Familie erhalten und verbessern Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Erziehungsberatungsstelle.
Soziale Gruppenarbeit - § 29 SGB VIII
Diese Hilfe zur Erziehung stellt ein ambulantes Angebot für ältere Kinder und Jugendliche dar. Ihnen soll ermöglicht werden, in einer Gruppe mit Gleichaltrigen unter Betreuung von Fachpersonal den Umgang miteinander, das Verhalten in einer Gruppe und soziale Kompetenz intensiv zu erlernen.
Erziehungsbeistandschaft - § 30 SGB VIII
Diese ambulante Hilfe zur Erziehung begleitet und unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen, Schulschwierigkeiten, der sozialen Integration unter Einbeziehung der Familie und des nahen Umfeldes.
Sozialpädagogische Familienhilfe - § 31 SGB VIII
Diese Hilfe zur Erziehung ist ein ambulantes Angebot für die ganze Familie.
Die Familie wird
- in ihren Erziehungsaufgaben,
- bei der Bewältigung von Alltagsproblemen,
- bei der Lösung von Konflikten und Krisen und
- im Kontakt mit Ämtern und Institutionen
in Form von Hilfe zur Selbsthilfe beraten, unterstützt und begleitet. Hier ist von den Familienmitgliedern die Bereitschaft zur Zusammenarbeit gefordert.
Tagesgruppe - § 32 SGB VIII
Diese Hilfe zur Erziehung ist ein Angebot, Kindern und Jugendlichen das soziale Lernen und eine schulische Förderung in einer Gruppe zu ermöglichen. Es findet unterstützende Elternarbeit statt, um die Erziehungsbedingungen in der Familie zu verbessern. Die Kinder und Jugendlichen werden wochentags im Anschluss an den Schulbesuch betreut. Durch die Aufnahme in einer Tagesgruppe soll die Fremdunterbringung eines Kindes oder eines/einer Jugendlichen vermieden werden.
Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII
Diese stationäre Hilfe zur Erziehung bietet die zeitlich befristete oder auf Dauer angelegte Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen in privaten Haushalten von Familien oder Lebensgemeinschaften über Tag und Nacht. Die Kinder und Jugendlichen werden in diesen Pflegefamilien entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand und seinen persönlichen Bindungen betreut, versorgt und erzogen. Mit dieser Hilfe ist auch das Ziel der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbunden. Genauere Informationen hierzu erteilt der Pflegekinderdienst.
Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen - § 34 SGB VIII
Diese stationäre Hilfe zur Erziehung stellt die kurz- oder längerfristige Unterbringung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen in unterschiedlichen Formen dar. Es gibt familienähnliche Betreuungsangebote, Kleinstheime, betreute Wohngemeinschaften, Kinderdörfer, Jugendwohnungen sowie Formen von betreutem Einzelwohnen.
Durch die Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten werden die Kinder und Jugendlichen in ihrer Entwicklung gefördert. Die Heimerziehung zielt in erster Linie, wenn möglich, auf eine Rückkehr des Kindes oder des/der Jugendlichen in die Familie ab, die durch Verbesserung der Erziehungsbedingungen erreicht werden soll. Sie kann auch eine längerfristig angelegte Lebensform sein und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung - § 35 SGB VIII
Diese Hilfe zur Erziehung ist ein ambulantes oder gegebenenfalls an Wohnhilfen gebundenes Angebot insbesondere für ältere Jugendliche und junge Volljährige, häufig in besonders gefährdeten Lebenssituationen. Sie wird durchgeführt in flexiblen Formen der Einzelbetreuung.
Kontakt - Allgemeiner Sozialdienst (ASD)