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Verkehrsrechtliche Anordnungen und Ausnahmegenehmigungen/übermäßige Straßennutzung
Verkehrsrechtliche Anordnungen
Für Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich. Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt unter anderem, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und darüber hinaus, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen. Damit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und dass der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeführt werden kann. Hierzu zählen unter anderem folgenden Maßnahmen:
- Baustellen und Aufgrabungen im Straßenraum sowie im Gehweg, Radweg und Seitenbereich (z. B. Telefon, Gas, Wasser und Strom)
- Aufstellung von Verkehrszeichen (z. B. Baumfällarbeiten, Straßenfeste, Hinweisbeschilderung für eine bestimmte Zeit)
- Hindernisse auf der Fahrbahn und den Nebenanlagen (z. B. Aufstellen eines Abfall-/Schuttcontainers, Aufstellen eines Baugerüstes)
Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung muss frühzeitig (je nach Art und Umfang der Baumaßnahme) gestellt werden. Dies sind in der Regel 10 Tage vor Beginn der Maßnahme. Vollsperrungen hingegen müssen mindestens 4 Wochen vorher beantragt werden. Für die Bearbeitung des Antrages werden folgende Unterlagen und Informationen benötigt:
- Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung
- Lageplan, ggf. Umleitungsplan bei Vollsperrung
- Verkehrszeichenplan, aus dem die beabsichtigte Verkehrsführung an der Baustelle ersichtlich ist
- detaillierte Beschreibung von Art und Umfang
Es ist zu beachten, dass die antragstellende Person selbst - gemäß der Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) - die Verkehrszeichenpläne in genehmigungsfähiger Form dem Antrag beifügen muss. Die Genehmigung wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Falls die Arbeiten den genehmigten Zeitraum überschreiten sollen, ist dies bei der Verkehrsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Verlängerung der Maßnahme zu beantragen.
Zuständigkeit für verkehrsrechtliche Anordnungen:
- Anordnungen für Straßen innerhalb des Gebiets der Städte Achim und Verden liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Stadt.
- Anordnungen für Gemeindestraßen innerhalb der Gemeinde Oyten sowie der Flecken Langwedel und Ottersberg liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Kommune.
- Für sonstige Straßen liegt die Zuständigkeit beim Landkreis Verden.
Ausnahmegenehmigungen/übermäßige Straßennutzung
In bestimmten Fällen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse auf übermäßige Straßennutzung beantragt werden. Hierzu zählen unter anderem folgende Maßnahmen:
- Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen
- Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- Durchführung von Festumzügen, Rallyes etc.
Regionale Handwerker-Parkgenehmigung
Während ihrer Arbeitseinsätze müssen Mitarbeitende von Handwerksbetrieben mit ihren Fahrzeugen häufig in verkehrsgeregelten Bereichen halten oder parken. Dafür können sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die regionale Handwerker-Parkgenehmigung berechtigt zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot
- in Bereichen von Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- auf Parkplätzen für Bewohner
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Stellflächen
Die regionale Handwerker-Parkgenehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken:
- an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 der Straßenverkehrsordnung unzulässig ist (z. B. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich von scharfen Kurven)
- in Fußgängerbereichen
Die Parkgenehmigung darf nur genutzt werden, wenn in zumutbarer Entfernung (150 m) keine andere geeignete Abstellmöglichkeit für das Fahrzeug besteht.
Weitere Informationen zur regionalen Handwerker-Parkgenehmigung finden Sie hier.
Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das nachstehende Formular.
Antragstellung:
Bitte senden Sie den jeweiligen Antrag, ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterlagen, an das E-Mail Postfach: verkehr@landkreis-verden.de.
Ansprechpartner/in
| Herr Schacht | |
| Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0121b (Haupteingang, EG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-8634 E-Mail: verkehr@landkreis-verden.de | |