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Ausländer und Asyl
Allgemeines Ausländerrecht
Mit dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz sind die Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger neu geregelt worden.
Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes und deren Familienangehörige haben ein Einreise- und Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsrecht), wenn sie ihren Lebensunterhalt aus Erwerbseinkommen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten und über ausreichend Wohnraum verfügen.
Sonstige ausländische Staatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum (nationales Visum) für bestimmte Aufenthaltszwecke wie
- Ausbildung
- Studium/Sprachkurs
- Beschäftigung
- Forschung
- selbstständige Tätigkeit
- Ehegattennachzug/Familiennachzug
Asylrecht
Das Asylrecht garantiert politisch verfolgten ausländischen Staatsangehörigen die Aufnahme im Bundesgebiet und damit Schutz vor weiterer Verfolgung.
Über einen Asylantrag entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Die Ausländerbehörde ist für folgende Aufgaben Ihr Ansprechpartner:
- Mitwirkung im Sichtvermerks-(Visa-)Verfahren zur Einreise ausländischer Staatsangehöriger
- Entscheidung über Anträge auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln
- Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Erwerbstätigkeiten (selbstständig oder unselbstständig)
- Prüfung der Teilnahme von ausländischen Staatsangehörigen an Integrationskursen
- Beratung ausländischer Staatsangehöriger zu Fragen des Aufenthalts und der Integration
- Beratung deutscher Staatsangehöriger zur Einladung ausländischer Besucher (sog. Besuchseinladung)
- Erteilung von Aufenthaltstiteln für anerkannte (Asyl-)Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte
- Förderung der Rückkehr abgelehnter Asylbewerber