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Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren)
Die Aufenthaltsgestattung ist das gesetzliche Aufenthaltsrecht für Asylbewerberinnen und Asylbewerber während des Asylverfahrens. Sie entsteht kraft Gesetzes mit der ersten Asylantragsstellung in Deutschland. Ist der Asylantrag erfolgreich, erlischt sie mit Rechtskraft der Anerkennung als ausländischer Flüchtling. Bei Ablehnung des Asylantrages erlischt sie, sobald eine Abschiebungsandrohung vollziehbar oder rechtskräftig ist.
Mit einer Aufenthaltsgestattung sind folgende Auflagen verbunden:
Räumliche Beschränkung
- Die Aufenthaltsgestattung ist in den ersten drei Monaten räumlich beschränkt auf das Gebiet des Landkreises Verden und das Gebiet der Stadt Bremen. Beim Verlassen dieses Bereiches ist vorher bei der Ausländerbehörde eine Erlaubnis zum Verlassen zu beantragen.
- Nach den drei Monaten ist die Residenzpflicht nicht mehr vorgesehen. Die Asylbegehrenden können sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Wohnsitzauflage
- Die Asylbegehrenden sind dem Landkreis Verden zugewiesen und haben deswegen ihren Wohnsitz während des Asylverfahrens an der ihnen genannten Anschrift zu nehmen, solange sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Beschäftigung
- Die Asylbegehrenden haben die Möglichkeit, nach drei Monaten eine Beschäftigungserlaubnis zu erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Dafür ist eine ausgefüllte Stellenbeschreibung seitens des Arbeitgebers vorzulegen.
- Für ein unentgeltliches Praktikum ist in der Regel keine Zustimmung erforderlich.
Formulare
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Stellenbeschreibung (578 KB) |