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Schornsteinfegerwesen
Für das Schornsteinfegerwesen gelten seit dem 01.01.2013 ausschließlich die Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26.11.2008 (www.gesetze-im-internet.de).
Ansprechpartner für die 16 Kehrbezirke im Landkreis Verden sind danach die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (vorher Bezirksschornsteinfegermeister), die für alle Feuerstätten in einem Zeitraum von sieben Jahren zwei Mal eine Feuerstättenschau durchführen und für jede Feuerstätte einen Feuerstättenbescheid erstellen, in dem die durchzuführenden Arbeiten (Immissionsschutzmessungen und Kehrungen) festgelegt werden.
Die Durchführung dieser Arbeiten sind von dem Grundstückseigentümer zu veranlassen.
Die Arbeiten dürfen durchgeführt werden von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, von sonstigen Schornsteinfegerbetrieben oder zertifizierten Handwerksbetrieben, die in dem Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführt sind (www.bafa.de).
Wenn die vorgesehenen Arbeiten nicht durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist, die im Feuerstätten-Bescheid festgelegt ist, mitzuteilen.
Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern sind die Durchführung der Feuerstätten-Schau, der Erlass eines Feuerstätten-Bescheides sowie die Abnahme von Feuerstätten vorbehalten. Für diese Arbeiten werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Gebühren entsprechend einer Gebührenordnung berechnet.
Für die Durchführung der im Feuerstätten-Bescheid festgelegten Arbeiten werden von den Betrieben privatrechtliche Entgelte in Rechnung gestellt.