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Aufenthaltskarte EU
Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR sind
Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen bzw. -bürgern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, erhalten eine Aufenthaltskarte, wenn sie mit der/dem Unionsbürgerin bzw. -bürger in familiärer Gemeinschaft leben.
Familienangehörige sind Ehegattin bzw. Ehegatte und Kinder unter 21 Jahren, des Weiteren Verwandte, denen Unterhalt gezahlt wird.
Antragsunterlagen:
Für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltskarte werden folgende Unterlagen benötigt:
- Pass
- bei Ersterteilung: Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- bei Ersterteilung: 2 aktuelle Passfotos
Des Weiteren ist das Freizügigkeitsrecht der/des Unionsbürgerin bzw. -bürgers nachtzuweisen.
Bei Vorlage aller Voraussetzungen wird die Aufenthaltskarte, soweit sie nicht für einen kürzeren Zeitraum beantragt wird, für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Nach 5 Jahren kann die Aufenthaltskarte unbefristet verlängert werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltskarte können bei der Anmeldung beim Enwohnermeldeamt oder bei einer Vorsprache im Ausländeramt nachgewiesen werden.
Gebühren:
Für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltskarte sowie der Daueraufenthaltskarte ist eine Gebühr von 28,80 EUR zu zahlen. Für Personen unter 24 Jahren beträgt die Gebühr 22,80 EUR.