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Altlasten / Altlastenverdächtige Flächen
Die Begriffe Altlast, Altablagerung, Altstandort und altlastverdächtige Fläche sind im § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz und in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung definiert.
Altablagerungen
Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Hierbei handelt es sich z. B. um verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (meist alte bzw. "wilde" Deponien).
Altstandorte
Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Altstandorte können in der Praxis durch den Betrieb von gewerblichen oder industriellen Anlagen verursacht werden, aber auch im privaten Bereich beispielsweise durch eine unsachgemäße Lagerung von Stoffen wie Heizöl, Holz- oder Pflanzenschutzmitteln. Flächen stillgelegter militärischer Einrichtungen zählen ebenfalls zu den Altstandorten.
Altlastverdächtige Flächen
Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Altlasten
Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Als altlastenverdächtige Flächen gelten zunächst alle Altablagerungen und Altstandorte. Deshalb muss im Einzelfall durch entsprechende - meist umfangreiche und kostenintensive - Untersuchungen erst geklärt werden, ob es sich bei einer Verdachtsfläche tatsächlich um eine Altlast handelt. Schlimmstenfalls können umfangreiche Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr - auch unabhängig von Bauvorhaben – erforderlich werden. Der Verursacher einer Altlast und dessen Gesamtrechtsnachfolger kann hierzu herangezogen werden. Gleiches gilt auch für den Grundstückseigentümer. Selbst der ehemalige Eigentümer eines Grundstückes kann unter gewissen Umständen zur Sanierung verpflichtet werden.
