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Aufenthaltsrecht EU-Staatsangehörige
Aufenthaltsrecht
Die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen aus der Europäischen Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum bestimmen sich nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgerinnen und -bürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU).
Die Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der o. g. Gemeinschaften haben ein unbeschränktes Einreiserecht sowie ein Aufenthaltsrecht, wenn der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenen finanziellen Mitteln sichergestellt und ausreichend Wohnraum vorhanden ist.
Sie haben die Berechtigung, im Bundesgebiet erwerbstätig zu sein. Sie können ihr Freizügigkeits- bzw. Aufenthaltsrecht im Zuge der Anmeldung bei der Meldebehörde (Stadt/Gemeinde) nachweisen oder ihr Aufenthaltsrecht direkt bei der Ausländerbehörde glaubhaft machen.
Ausländische Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Ausländern aus Staaten der Europäischen Union, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, benötigen für den Aufenthalt eine Aufenthaltskarte. Für die Einreise nach Deutschland benötigen sie ein Visum.
Daueraufenthaltsrecht
Unionsbürgerinnen und -bürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, haben das Recht des Daueraufenthaltes. Die Familienangehörigen, die nicht Unionsbürgerinnen und -bürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit der/dem Unionsbürgerin/er ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die/Der Unionsbürgerin/er erhält eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht, die Familienangehörigen erhalten auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte.