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Ukraine: Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG
Mit der am 05.12.2023 bundesweit in Kraft getretenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) wurde geregelt, dass eine Aufenthaltserlaubnis, die am 01.02.2024 noch gültig ist, grundsätzlich bis zum 04.03.2025 weiterhin fort gilt. Dies bedeutet für Sie, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes weiterhin einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort gilt.
Alle im Landkreis Verden lebenden ukrainischen Staatsangehörigen, die in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sind, erhalten automatisch Ende Januar 2024 ein Schreiben der Ausländerbehörde. Dieses Schreiben ist in Verbindung mit dem gültigen Reisepass und der Aufenthaltserlaubnis (ausgestellt als elektronischer Aufenthaltstitel oder als Klebeetikett im Pass) als Nachweis über den weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum 04.03.2025 zu nutzen. Eine persönliche Vorsprache zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Es werden auch diesbezüglich keine Termine vergeben.
