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Landwirtschaft
Eigentumswechsel bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Der Landkreis ist als untere Landwirtschaftsbehörde für die Erteilung von Genehmigungen und Negativzeugnissen nach dem Grundstückverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz zuständig. Diese sind bei der Veräußerung (auch Übergabe, Übertragung, Schenkung usw.) von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken erforderlich und werden in der Regel durch die den Vertrag beurkundende Notarin bzw. den Notar beantragt. Zur Antragstellung berechtigt sind jedoch auch die Vertragsparteien. Durch den Genehmigungsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke für die Land- bzw. Forstwirtschaft erhalten bleiben.
Versagungsgründe liegen beispielsweise vor, wenn bei einem Erwerb durch Nichtlandwirte ein/e leistungsfähige Haupt- oder Nebenerwerbslandwirtin bzw. landwirt dringenden Aufstockungsbedarf geltend macht.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung ist es für die Verwaltung nicht immer einfach einzuschätzen, ob eine Käuferin bzw. ein Käufer Landwirtin bzw. Landwirt ist. Aus diesem Grund steht den Notariaten nachfolgend ein Vordruck zur Verfügung, in dem gezielt nach ausgeübtem und erlerntem Bewruf bzw. nach ener eventuellen landwirtschaftlichen Tätigkeit einer Flächenerwerberin bzw. eines Flächenerwerbers gefragt wird.
Die Angaben im Fragebogen machen eine umfangreiche Recherche überflüssig und dienen der Arbeitserleichterung in der Verwaltung. Unter Umständen ist mit den erhobenen Daten eine schnellere Entscheidungsfindung möglich. Die Verwendung des Fragebogens ist freiwillig.
Darüber hinaus wird der Landkreis durch die Landwirtschaftsgerichte bei den Amtsgerichten in Achim und Verden im Rahmen der dort zu treffenden Entscheidungen in Landwirtschaftssachen (z. B. Übergabe eines Hofes nach der Höfeordnung, Feststellung der Hofeigenschaft) um Stellungnahme gebeten.
Grünlandumbruch - Umwandlung von Dauergrünland in Acker
Ein Grünlandumbruch liegt vor, wenn Dauergrünland in Acker umgewandelt wird. Aber auch eine Grünlanderneuerung verbunden mit einer unmittelbaren Neueinsaat stellt einen Umbruch dar, sobald die alte Grasnarbe durch wendende oder mischende Bodenbearbeitung, z. B. mittels Pflug, Grubber, Scheibenegge oder Fräse, beseitigt wird.
Viele Landwirtinnen und Landwirte sind bereits über die Greeningverpflichtungen im Rahmen der Agrarförderung verpflichtet, Bescheinigungen zu geplanten Grünlandumbrüchen bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Die nachstehend genannten Regelungen werden in diesem Verfahren bereits abgeprüft. Für alle anderen Landwirtinnen und Landwirte sowie Nutzerinnen und Nutzer sind die nachstehenden Erläuterungen unbedingt zu beachten.
Die bestehenden Regelungen der einzelnen Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen mit den entsprechenden Verboten bzw. Genehmigungspflichten bleiben hier außer Betracht.
Bestimmung für besonders sensible Standorte:
Grundsätzlich ist es gemäß § 2 a Abs. 2 NNatSchG in Überschwemmungsgebieten, an erosionsgefährdeten Hängen und auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten verboten, Grünland umzubrechen.
Eine Umwandlung von Dauergrünland in Acker ist auf diesen Standorten ohne Ausnahme verboten.
Für eine erforderliche Grünlanderneuerung kann die untere Naturschutzbehörde nach Anzeige eine Ausnahme zulassen. Dieser Anzeige sind erforderliche Unterlagen, z. B. Kartenmaterial, Benennung des betroffenen Flurstückes, beizufügen, damit eine Prüfung durchgeführt werden kann. Einen Anzeigenvordruck zur Grünlanderneuerung finden Sie nachstehend.
Die Erteilung einer Ausnahme als auch einer Ablehnung kann mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz verbunden sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand.
Zur Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe stellt ein flaches, bodenlockerndes Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe ohne nachhaltige Zerstörung der alten Grasnarbe keinen Grünlandumbruch dar, ist aber der unteren Naturschutzbehörde mindestens 10 Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzuzeigen.
Alle sonstigen Standorte:
Außerhalb der besonders sensiblen Standorte ist eine Grünlandumwandlung in Acker nicht grundsätzlich verboten, stellt aber in der Regel einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar und bedarf gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Für diese entsprechende Nutzungsänderung ist nachstehend ein Antrag hinterlegt.
Ein Eingriff ist entsprechend zu kompensieren, z. B. durch Wiederherstellung eines Dauergrünlandes auf einer geeigneten Ersatzfläche. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite „Eingriffe in Natur und Landschaft“.
Es ist sinnvoll, jedes geplante Vorhaben frühzeitig mit der zuständigen Behörde abzuklären, damit auch oftmals unbewusste Verstöße vermieden werden und mögliche Ausnahmen bzw. Genehmigungen rechtzeitig erteilt werden können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturschutzbehörde stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie.
Ansprechpartner/in
| GrünlandumbruchBettina Bielefeld | |
| Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 1141 (Eingang Ost, 1. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-754 E-Mail: Bettina-Bielefeld@landkreis-verden.de | |
| Grundstückverkehrsgesetz / LandpachtverkehrsgesetzKlaus Dittmer | |
| Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 1134 (Eingang Ost, 1. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-751 E-Mail: Klaus-Dittmer@landkreis-verden.de | |



