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Klärung der Vaterschaft
Bekommt eine nicht verheiratete Frau ein Kind, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung, auch wenn sie mit ihrem Kind und dem Vater als Familie zusammenlebt.
Es gehört zu den Aufgaben der sorgeberechtigten Mutter, die Vaterschaft ihres Kindes zu klären. Die Vaterschaft wird rechtswirksam geklärt, wenn
- der Vater die Vaterschaft anerkennt und die Mutter der Anerkennung zustimmt oder
- das Familiengericht die Vaterschaft feststellt.
Nur mit einer verbindlich geklärten Vaterschaft sind auch wichtige rechtliche Wirkungen verbunden. Es genügt nicht, dass die Mutter weiß, wer der Vater ihres Kindes ist oder nur formlose schriftliche Erklärungen abgegeben worden sind. Unterhaltsansprüche für die Mutter oder das Kind sowie z. B. Erb-, Renten- oder Krankenversicherungsansprüche des Kindes hängen von einer rechtswirksamen klärung der Vaterschaft ab.
Einvernehmliche Klärung der Vaterschaft durch Beurkundung
s. Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, so kann sie nur gerichtlich festgestellt werden. Antragsberechtigt sind das Kind oder die Mutter. Über den Antrag entscheidet das Familiengericht. Im Verfahren vertritt die Mutter ihr Kind allein. Sie kann bei Bedarf eine Anwältin bzw. einen Anwalt bevollmächtigen (kostenpflichtig). Das Kind kann aber auch durch den Fachdienst Jugend und Familie vertreten werden, wenn eine Beistandschaft besteht. Bei der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft wird vom Gericht in aller Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Wenn die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt, kann auch der Mann die Feststellung der Vaterschaft beim Gericht beantragen.