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Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennungen können beim Jugendamt, beim Standesamt sowie beim Notar beurkundet werden. Beurkundungen sind auch am Wohnort des Vaters sowie bei den befugten Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland möglich.
Vaterschaftsanerkennung
Die Anerkennungserklärung durch den Vater kann nur freiwillig erfolgen und muss in besonderer Form beurkundet werden. Von dieser Urkunde erhalten auch die Mutter und das Kind eine beglaubigte Abschrift als Nachweis. Ein Minderjähriger kann selbst seine Vaterschaft anerkennen, aber seine gesetzlichen Vertreter müssen zustimmen. Diese Zustimmungen müssen ebenfalls beurkundet werden. Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich (bei Minderjährigen mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, für das Kind mit Zustimmung des gesetzlichen Vormunds). Gegen den Willen der Mutter könnte zwar ein Mann die Vaterschaft zu dem Kind anerkennen, diese Erklärung bliebe aber ohne rechtliche Wirkungen.
Wichtig: Die Zustimmungserklärung der Mutter muss ebenfalls beurkundet werden. Dies ist bei allen vorgenannten Stellen möglich, bei denen die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung aufgenommen werden kann. Die Anerkennung des Vaters und die Zustimmung der Mutter können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden.
Für die Abgabe der Zustimmungserklärungen gibt es keine Frist. Es empfiehlt sich, sie zeitgleich oder möglichst umgehend nach der Vaterschaftsanerkennung abzugeben. Erst wenn alle notwendigen Zustimmungen vorliegen, kann für das Kind z. B. Unterhalt vom Vater verlangt werden. Falls die Zustimmung der Mutter ein Jahr nach der Vaterschaftsanerkennung noch nicht beurkundet ist, kann der Mann seine Anerkennung widerrufen.
Die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Wenn ausländisches Recht berührt ist, sind eventuell zusätzliche Regelungen zu beachten.
Zusätzliche Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung
In besonderen Fällen, wenn beispielsweise die Mutter noch minderjährig ist, ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes erforderlich. Bei einem Kind unter 14 Jahren geschieht diese Zustimmung durch den Vormund oder Pfleger (s. Vormundschaft / Pflegschaft).
Ansprechpartner/in
| Buchstaben A - KFrau Mell | |
| Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0005 (Eingang West, EG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-487 Telefax: 04231 15-609 E-Mail: jufa-beistandschaft@landkreis-verden.de | |
| Buchstaben L - ZFrau Habekost | |
| Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0001 (Eingang West, EG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-8730 Telefax: 04231 15-609 E-Mail: jufa-beistandschaft@landkreis-verden.de | |



