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Erlaubnispflichtige Gewerbe
Was ist ein Gewerbe?
Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich, ausgenommen Urproduktion (Anbieten von eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Die Aufnahme einer gewerberechtlichen Betätigung ist grundsätzlich erlaubnisfrei, soweit Erlaubnispflichten nicht besonders vorgeschrieben sind. Die Aufnahme eines Gewerbes ist auch bei Erlaubnispflicht der Gemeinde anzuzeigen, in deren Bereich sich der Betriebssitz befindet. Dort erhalten Sie entsprechende Vordrucke zur Gewerbeanmeldung.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Erlaubnispflichtige Gewerbe nach der Gewerbeordnung sind:
- das Betreiben einer Spielhalle (§ 33i GewO)
- das Betreiben eines Pfandleihgewerbes (§ 34 GewO)
- das Betreiben eines Bewachungsunternehmens (§ 34a GewO)
- das Betreiben eines Versteigerungsgewerbes (§ 34b GewO)
- das Betreiben eines Maklergewerbes (§ 34c GewO)
- das Betreiben eines Reisegewerbes (u. a. Haustürgeschäfte, Schausteller) (§ 55 GewO
Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist grundsätzlich die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Antragsteller können natürliche und auch juristische Personen sein. Für das Betreiben einer Spielhalle bedarf es neben der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung auch einer entsprechenden Baugenehmigung.
Weitere Auskünfte und Antragsunterlagen zu einzelnen erlaubnispflichtigen Gewerbebereichen finden Sie in dieser Rubrik oder erhalten Sie direkt beim Landkreis Verden. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.