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Integrationskurs für Zugewanderte
Weitere Informationen zu Integrationskursen für Zugewanderte finden Sie hier.
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Für ukrainische Staatsangehörige, die in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes sind, gilt die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich bis zum 04.03.2025 fort. Eine persönliche Vorsprache zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. [weiterlesen]
Sie wollen die Erlaubnis beantragen, eine Arbeit aufzunehmen? Hier finden Sie weitere Informationen.
Sie wollen für einen ausländischen Gast eine Verpflichtungserklärung (die sogenannte "Besuchseinladung") abgeben? Hier finden Sie Informationen zum Thema.