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Verpflichtungserklärung (sog. Besuchseinladung)
Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Für die Erteilung eines Touristenvisums wird von den deutschen Vertretungen im Ausland in der Regel eine Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG einer in Deutschland lebenden Person verlangt, mit der sich diese umfassend zur Übernahme aller durch den ausländischen Besucher möglicherweise in Deutschland entstehenden Kosten (Verpflegung, Unterkunft, Kosten einer Heilbehandlung, Abschiebungskosten etc.) verpflichtet. Die Erklärung ist bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde (Landkreis) in Deutschland abzugeben.
Zusätzlich zur Verpflichtungserklärung ist die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro für den beabsichtigten Besuchszeitraum erforderlich. Bei Beantragung eines Visums muss somit sowohl eine Verpflichtungserklärung als auch eine Reisekrankenversicherung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden.
Die Beantragung der Verpflichtungserklärung sollte vorrangig online erfolgen. Bitte nutzen Sie dafür den folgenden Link:
>>> Online-Beantragung der Verpflichtungserklärung <<<
Im Zuge des Antragsprozesses haben Sie dann die Möglichkeit, die erforderlichen Nachweise (s. unten) hochzuladen. Bitte beachten Sie: Fehlende oder unvollständige Nachweise führen zu Nachforderungen und verzögern die Bearbeitung.
Alternativ zur Online-Beantragung stehen die Vordrucke "Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung" sowie „Erklärung des Verpflichtungsgebers“ und „Belehrung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im VIS“ als pdf-Dateien zum Download zur Verfügung. Diese Formulare sind postalisch oder per E-Mail vollständig ausgefüllt bei der Ausländerbehörde vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass diese Form der Antragsabgabe zu längeren Bearbeitungszeiten führt, da Ihre Eingaben nicht automatisiert verarbeitet werden können.
Die Erklärung wird nach Prüfung Ihrer Unterlagen auf dem amtlich fälschungssicheren Vordruck ausgefertigt und ist bei der Ausländerbehörde vom Erklärenden persönlich zu unterschreiben.
Die Verpflichtungserklärung weist ab Ausstellung eine Gültigkeit von 6 Monaten auf. Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Verpflichtung erlischt nicht durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 Asylgesetz (Flüchtlingsanerkennung) oder § 4 Asylgesetz (subsidiär Schutzberechtigter).
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung (pdf-Formular s. u.)
- Erklärung des Verpflichtungsgebers (pdf-Formular, s. u.)
- Belehrung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im VIS (pdf-Formular s. u.)
Bei Antragstellung sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Reisepass mit Meldebestätigung oder deutscher Personalausweis
- Nachweis über das monatliche Netto-Einkommen (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate; Kontoauszug mit dem Eingang des Kindergeldes; bei Selbstständigen: Bescheinigung eines Steuerberaters mit dem monatlichen Netto-Einkommen abzüglich der Kranken- und Rentenversicherung und der Einkommenssteuer; bei Rentnern: Rentenbescheid)
Reine SGB II-Leistungen scheiden als Einkommen aus.
Gebühren:
Die Gebühr für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 Euro. Pro Verpflichtungserklärung können zwei Ehepartner und bis zu vier minderjährige Kinder eingeladen werden.
Terminabsprachen:
Nach der Einreichung und Prüfung Ihrer Antragsunterlagen wird Ihnen automatisch ein nächstmöglicher Termin zur Abholung der Verpflichtungserklärung mitgeteilt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: termine-abh@landkreis-verden.de
