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Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoren (44. BImSchV)
Mit der Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) und zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 13.06.2019, wurde die EU-Richtlinie 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCPD) in nationales Recht umgesetzt.
Die 44. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (Feuerungsanlagen), unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden,
- mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, die genehmigungspflichtig und nicht genehmigungspflichtig sind,
- mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW, wenn sie genehmigungspflichtig sind,
- mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW als gemeinsame Anlage aus mehreren Einzelfeuerungsanlagen. Für eine Kombination ab 50 MW gilt die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV).
Weitere Ausnahmen enthält § 1 Absatz 2 der 44. BImSchV.
Die Verordnung sieht u. a. Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOX) und Gesamtstaub vor.
Die Betreiber haben u .a. die Pflicht, Messungen durchführen zu lassen und Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Für die Ergebnisse bestehen Aufbewahrungspflichten und –fristen.
Die für die Anlagen bestehende Pflicht für Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzrecht und sonstigen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Registrierung von Feuerungsanlagen - Anzeige:
Für neue Feuerungsanlagen gelten die Anforderungen mit Inkrafttreten der 44. BImSchV.
Folgende Maßnahmen sind von Betreibern der zuständigen Behörde anzuzeigen:
- Die Errichtung einer Feuerungsanlage vor der Inbetriebnahme (§ 6 Absatz 1 der 44. BImSchV).
- Bestehende Feuerungsanlagen nachträglich bis zum 1. Dezember 2023. Das sind Anlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden. Einzelfeuerungen mit weniger als 1 MW Feuerungswärmeleistung sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen (§ 6 Abs. 2 der 44. BImSchV).
- Veränderungen an errichteten Feuerungsanlagen über
- emissionsrelevante Änderungen
- einen Betreiberwechsel oder
- die endgültige Stilllegung
Mit der Anzeige sind die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Betreiber erhalten eine Information über die Registrierung. Die Anzeige dient dem Aufbau des durch die EU vorgegebenen Anlagenregisters.
Register
Die zuständige Behörde führt ein Register über die mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Das Register muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Informationen beinhalten. Die im Register enthaltenen Informationen sind nach dem niedersächsischen Umweltinformationsgesetz öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet.
Das Register enthält die Anlagen, für die der Landkreis Verden zuständig ist.
Das sind in der Regel nicht genehmigungspflichtige Feuerungsanlagen für den Notbetrieb (Notstromaggregate) in bestimmten Wirtschaftsbereichen, u. a. Landwirtschaft, Einzelhandel, Hotel und Gastronomie, Informations- und Finanzdienstleistungen, öffentliche Verwaltung und Gesundheitswesen. Für genehmigungspflichtige Feuerungsanlagen ist das Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbeaufsicht Niedersachsen) zuständig.
Format und Übermittlungsweg für die Anzeige
Die Anzeigepflicht kann schriftlich oder elektronisch erfüllt werden. Für die Registrierung von Bestandsanlagen verwenden Sie bitte die Tabelle, die Sie über den nachstehenden Link erreichen: Registrierung von Bestandsanlagen gem. § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV
