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Steuerliche Förderung von Baudenkmalen
Aufwendungen für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Baudenkmalen werden nach §§ 7i, 10f und 11b Einkommenssteuergesetz (EstG) besonders berücksichtigt (erhöhte steuerliche Abschreibung über 10 Jahre - auch bei eigengenutzten Gebäuden).
Baudenkmalpflege: Achim, Obernstraße 66 Für die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen zur Sanierung bzw. Erhaltung des Baudenkmals beim Finanzamt benötigen Sie eine entsprechende Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Bitte beachten Sie, dass vor Durchführung der Maßnahmen eine denkmalrechtliche Genehmigung gem. § 10 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes einzuholen ist.
Zuständigkeiten:
Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- Bescheinigung für Maßnahmen im Bereich der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- Bescheinigung für Maßnahmen im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Ausstellung einer abschließenden Bescheinigung inklusive Aufstellungsliste für Maßnahmen und Rechnungen (pdf-Formular, s. u.)
Hinweise:
Folgende Aufwendungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Aufstellung nicht abschließend):
- Kaufpreis für das Baudenkmal und Grundstück einschließlich der Nebenkosten (z. B. Notargebühren, Kosten für Grundbucheintragung)
- Finanzierungskosten
- Kosten für Entkernungen
- Kosten für Neubauteile, die als Folge von Entkernungen oder im Anschluss oder Umgriff des Baudenkmals (z. B. Aufstockung und Anbau) entstehen.
- Kosten für Ausbauten, soweit sie den üblichen mittleren Standard überschreiten, es sei denn, sie gehören zur historischen Ausstattung des Baudenkmals.
- Kosten für Einrichtungsgegenstände
- Kosten für Außenanlagen, soweit sie nicht wesentliche Teile des historischen Bestandes sind.
- Kosten für Maßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn das Gebäude Bestandteil eines denkmalgeschützten Ensembles, nicht jedoch ein Einzel-Baudenkmal ist.
- Leistungen und Arbeiten, die unentgeltlich erbracht werden (z. B. Eigenleistungen, Nachbarschaftshilfe)
Baudenkmalpflege: Ottersberg, Grüne Straße 9 Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen und Leistungen für Arbeiten, die ohne vorherige Abstimmung (vorherige schriftliche Vereinbarung oder Vorliegen einer denkmalrechtlichen Genehmigung) mit der unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sind, im Rahmen der steuerlichen Förderung nicht bescheinigt oder berücksichtigt werden dürfen. Sollten Arbeiten ohne diese Abstimmung erfolgt sein, könnten sich Sanktionen hieraus ergeben.
Gewährte Zuwendungen oder Zuschüsse von anderen Stellen (z. B. Landes-, Bundesmittel oder Mittel der Europäischen Union) sind im Antrag mit anzugeben und mindern die anerkannten Kosten (keine Doppelförderung).
Auskünfte in diesem Verfahren zu den Belangen des Denkmalschutzes (denkmalrechtliche Genehmigung und Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen) erteilt die zuständige untere Denkmalschutzbehörde. Auskünfte zu den steuerlichen Belangen erteilen das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Weitere Informationen zu Steuerbegünstigungen bei Kulturdenkmalen wie z. B. Einheitsbewertung des Grundstücks oder Erlass bzw. Kürzung der festgesetzten Grundsteuer können Sie bei dem für den Standort des Baudenkmals zuständigen Finanzamt oder der Gemeinde-, Samtgemeinde- oder Stadtverwaltung erhalten.
Ansprechpartner/in
Imke Stöver | |
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2102 (Eingang Ost, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-330 Telefax: 04231 1510-330 E-Mail: imke-stoever@landkreis-verden.de |