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Baurechtswidrige Zustände und ihre Folgen (§ 79 Niedersächsische Bauordnung [NBauO])
Die Bauaufsichtsbehörde überwacht generell – und damit unabhängig von der Baugenehmigungs- oder Mitteilungspflicht – die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Baubestimmungen bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung und Instandhaltung von baulichen Anlagen.
Wird gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, liegt ein baurechtswidriger Zustand vor. Dieser kann sich durch eine fehlende erforderliche Genehmigung oder Mitteilung ergeben oder wenn die bauliche Anlage selbst nicht den Baubestimmungen entspricht, beispielsweise weil der vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten wird. Was vielfach nicht bekannt ist: Die Baubestimmungen gelten auch für baugenehmigungsfreie bauliche Anlagen.
Liegt ein baurechtswidriger Zustand vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob sie dagegen vorgehen muss oder nicht.
Bei baurechtswidrigen Zuständen kommen folgende bauaufsichtliche Maßnahmen (Anordnungen) in Betracht:
1.a) Baueinstellung:
Wird bei der Ausführung eines Bauvorhabens gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verstoßen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung (Baustopp) und die Ausführung erforderlicher Arbeiten anordnen. Bei Nichtbeachtung kann sie die Baustelle versiegeln bzw. die dort vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel sicherstellen. Das gleiche gilt, wenn Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen oder mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind oder ein erforderliches Ü-Zeichen nicht tragen.
1.b) Beseitigung und Nutzungsuntersagung:
Werden Bauvorhaben entgegen den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften errichtet oder sind sie bereits durchgeführt, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen. Ferner kann Sie die Benutzung untersagen, insbesondere Wohnungen für unbewohnbar erklären.
Soweit sich baurechtswidrige Zustände ausräumen lassen könnten, wird die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage von Bauunterlagen verlangen.
2. Zwangsmittel:
Zur Durchsetzung ihrer Anordnung kann die Bauaufsichtsbehörde Zwangsmittel anwenden. In Betracht kommen die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld. Ersatzvornahme heißt: Anstelle des Betroffenen führt die Bauaufsichtsbehörde z. B. den Rückbau einer baulichen Anlage durch oder beauftragt ein Unternehmen damit. Die Kosten dafür, wie auch für den zusätzlich anfallenden Verwaltungsaufwand, hat der Betroffene zu tragen. Ein weiteres Mittel ist das Zwangsgeld. Das Zwangsgeld kann so oft festgesetzt und zudem erhöht werden, bis die von der Bauaufsichtsbehörde getroffene Anordnung befolgt wird.
Soweit ordnungswidrig gehandelt wurde, können unabhängig von den vorstehenden Maßnahmen und Anordnungen die Bauherrin bzw. der Bauherr, die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser, die bzw. der Sachverständige, die Bauleiterin bzw. der Bauleiter oder auch die Bauunternehmerin bzw. der Bauunternehmer dafür mit einem Bußgeld belangt werden (§ 80 NBauO). Ordnungswidrigkeiten können ein Bußgeld bis zu 500.000,00 EUR zur Folge haben.