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Prostitutionsgewerbe-Erlaubnis
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.
Die Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.
Die Erlaubnis für eine Prostitutionsveranstaltung wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt.
Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretererlaubnis.
Zuständigkeiten:
Zuständige Behörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll.
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde – Beleg-Art O oder P (bei der Wohngemeinde zu beantragen; wird dem Landkreis direkt zugesandt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde zu beantragen; wird dem Landkreis direkt zugesandt)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Kopie des Gesellschaftsvertrages (nur bei juristischen Personen)
- Angaben zu im Betrieb beschäftigten Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
Für Prostitutionsstätten zusätzlich:
- Grundrisszeichnung
- Lageplan
- Bau- oder Nutzungsgenehmigung
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
Für Prostitutionsfahrzeuge zusätzlich:
- aktuelle Betriebszulassung
- aktuelles Foto des Fahrzeugs
- Anzeige nach § 21 ProstSchG
Für Prostitutionsveranstaltungen zusätzlich:
- Veranstaltungskonzept
- Anzeige nach § 20 ProstSchG
Gebühren:
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Zeitaufwand und beträgt mindestens 300,00 EUR. Für die Stellvertretererlaubnis liegt die Gebühr bei mindestens 200,00 EUR und für Anzeigen nach §§ 20,21 ProstSchG bei mindestens 70,00 EUR.
Ansprechpartner/in
| Yvonne Lindner | |
| Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0135a (Eingang Ost, EG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-598 E-Mail: yvonne-lindner@landkreis-verden.de | |
| Herr Lütjen | |
| Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0131a (Eingang Ost, EG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-1881 E-Mail: Jannik-Luetjen@landkreis-verden.de | |