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Unterhalt
Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes
Grundsätzlich sind Mutter und Vater (s. Klärung der Vaterschaft) dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet.
Wenn beide Elternteile mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, entfällt eine Unterhaltsregelung für das Kind. Sobald die Eltern sich trennen, sollte möglichst schnell eine Klärung herbeigeführt werden, da sonst für die Zeit zwischen Trennung und Unterhaltsfestsetzung Unterhaltsansprüche verloren gehen können. Sofern die Eltern getrennt leben, gehört es zu den Aufgaben des betreuenden Elternteils, die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und bei Bedarf durchzusetzen.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss finanziell leistungsfähig sein. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, so dass immer fachkundiger Rat eingeholt werden sollte. In der Regel empfiehlt es sich, eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung beurkunden zu lassen. Im Konfliktfall kann der betreuende Elternteil die Höhe des Unterhaltsanspruchs gerichtlich klären lassen. So bekommt er einen Titel, aus dem bei Nichtzahlung gepfändet werden kann.
Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes
Ein volljähriges Kind hat einen Anspruch auf Barunterhalt gegenüber beiden Elternteilen, solange es sich in der Ausbildung befindet (Schule, Berufsausbildung, Studium) und seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Kindergeld und eigene Einkünfte sind bedarfsdeckend einzusetzen.
Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile und danach, ob das volljährige Kind noch im elterlichen Haushalt oder in einem eigenen Haushalt lebt.
Unterhaltsanspruch der Mutter/des Vaters
Wenn die Mutter wegen ihres Kindes nicht erwerbstätig sein kann, hat sie eventuell einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Vater des Kindes. Die Unterhaltspflicht des Vaters kann schon während der Schwangerschaft beginnen und endet in der Regel drei Jahre nach der Geburt. Die Ansprüche der minderjährigen Kinder des Vaters sowie seiner volljährigen Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, haben Vorrang.
Lebt das Kind beim Vater, gelten die genannten Ausführungen entsprechend gegenüber der Mutter des Kindes.
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