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Elterngeld und Elternzeit
Die nachfolgenden Ausführungen zum Elterngeld sollen Antworten auf grundsätzliche Fragen zum Elterngeld geben und Ihnen einen ersten Überblick über das umfangreiche Thema verschaffen. Da es nicht möglich ist, an dieser Stelle alle konkreten Einzelfragen zu beantworten, berät Sie Ihre Elterngeldstelle beim Landkreis Verden gerne umfassend zu Ihrer ganz persönlichen Situation.
Allgemeines:
Die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Elterngeld bildet das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz - BEEG).
Zum 01.01.2016 ist das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus in Kraft getreten. Die Neuregelungen zum Elterngeld Plus, die für Geburten ab dem 01.07.2015 gelten, sollen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern und eine frühe Rückkehr in den Job attraktiver machen. Bislang erhielten Eltern maximal 14 Monate Elterngeld. Dieser Zeitraum kann mit dem Elterngeld Plus verdoppelt werden. Mütter und Väter erhalten dann das Elterngeld gestreckt auf einen Zeitraum von bis zu 28 Monaten. Faktisch können so vor allem Mütter nach der Geburt eines Kindes wieder früher in den Beruf einsteigen, ohne finanzielle Einbußen beim Elterngeld hinnehmen zu müssen.
Auch die partnerschaftliche Aufteilung wird belohnt: Wenn Eltern sich die Betreuung ihres Kindes teilen, erhalten sie mehr Elterngeld. Arbeiten Mütter und Väter während oder unmittelbar nach Ablauf des Elterngeld(Plus)-Bezugs zeitgleich für mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonusmonate).
Das herkömmliche Elterngeld existiert auch weiterhin. Eltern können sich künftig zwischen beiden Varianten entscheiden. Auch eine Kombination aus beiden Modellen ist möglich: Der Anspruch eines jeden Elterngeld-Monats kann aufgeteilt werden in zwei Elterngeld-Plus-Monate.
Ausführliche Informationen sowie Fragen und Antworten zum Thema Elterngeld Plus finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter: www.elterngeld-plus.de.
Anspruch auf Elterngeld:
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie betreuen oder erziehen Ihr Kind selbst nach der Geburt.
- Sie sind nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig.
Auch für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommener Kinder kann Elterngeld beantragt werden. Sobald das angenommene Kind das achte Lebensjahr vollendet hat, besteht dieser Anspruch nicht mehr. Für Kinder, die in Pflegefamilien leben, kann dagegen kein Elterngeld bezogen werden.
Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf zwölf (Basis)Monatsbeträge Elterngeld. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf zwei weitere Monate (sogenannte Partnermonate), wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung erfolgt. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf jeweils vier weitere Elterngeld Plus-Monate in Form von sogenannten Partnerschaftsbonusmonaten bestehen. Auch Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit) Anspruch auf 14 Monate Elterngeld und vier weitere Elterngeld Plus-Monate haben.
Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld beziehen, die zwei weiteren Monate sind für den anderen Elternteil reserviert (Ausnahme s. o.). Elterngeld wird einem Elternteil nur dann gewährt, wenn mindestens für zwei Monate die Anspruchsvoraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Eltern können den Zeitraum frei untereinander aufteilen, das heißt Mutter und Vater können die Anspruchsmonate nacheinander, aber auch gleichzeitig nehmen. Eine Reihenfolge ist dabei nicht vorgeschrieben. Auch die Partnermonate müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Elterngeld Plus kann auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, ab dem 15. Lebensmonat muss das Elterngeld Plus jedoch dann durchgängig in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes (nicht Kalendermonate!) im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Möchten Sie Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen oder nach der Geburt Ihres Kindes wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sollten Sie darauf achten, dass sich die Zeiträume an den Lebensmonaten des Kindes und nicht an Kalendermonaten orientieren. Es könnte sonst zu finanziellen Einbußen kommen. Auch hierzu berät Sie gerne die Elterngeldstelle.
Höhe des Elterngeldes:
In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Es beträgt höchstens 1.800 Euro (bzw. bei Elterngeld Plus 900 Euro) und mindestens 300 Euro (bzw. bei Elterngeld Plus 150 Euro).
Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent.
Das Mindestelterngeld von 300 Euro (bzw. 150 Euro) erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro (bzw. 37,50 Euro). Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro (bzw. 150 Euro) für jedes zweite und weitere Mehrlingskind, dem so genannten Mehrlingszuschlag.
Eine Teilzeittätigkeit ist neben dem Elterngeld bis zu durchschnittlich 30 Stunden in der Woche möglich. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit mindert jedoch das Elterngeld. In jedem Fall verbleiben aber die 300 Euro (bzw. 150 Euro) monatlich an Mindestbetrag.
Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften:
Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder die nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden nicht bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. In der EU versteuerte Einnahmen sind den inländischen Einnahmen gleichgestellt und werden also weiterhin als Einkommen beim Elterngeld berücksichtigt.
Berechnung des Elterngeldes:
Sie können sich Ihren Anspruch auf Elterngeld durch den Elterngeldrechner online des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend online berechnen lassen. Achtung: Der Elterngeldrechner kann keine rechtsverbindlichen Auskünfte liefern. Die endgültige Entscheidung über den Elterngeldanspruch bleibt einzig der zuständigen Elterngeldstelle vorbehalten.
Elterngeld als anzurechnendes Einkommen:
Das Elterngeld wird seit dem 01.01.2011 beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro (bzw. 150 Euro). Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro (bzw. 150 Euro). Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommenssteuergesetz unterliegen:
Der Elterngeldanspruch entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Elterngeld ist schriftlich bei der Elterngeldstelle zu beantragen. Die Elterngeldstelle im Fachdienst Jugend und Familie des Landkreises Verden ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Verden haben. Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Es ist daher wichtig, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Für eine ausführliche Beratung und eine unverbindliche Berechnung steht Ihnen die Elterngeldstelle gerne zur Verfügung. Zur Vermeidung von Wartezeiten bei einer persönlichen Vorsprache vereinbaren Sie bitte zuvor telefonisch einen Gesprächstermin.
Antragsunterlagen:
Sie können den Antrag auf Ihren Computer herunterladen und an Ihrem PC ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag senden Sie dann bitte an Ihre Elterngeldstelle oder geben ihn dort ab. Daneben können Sie Antragsformulare auch bei Ihrer Elterngeldstelle oder bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erhalten.
Mit dem Antrag einzureichen sind, abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
- Geburtsbescheinigung für Elterngeld im Original
- Nachweise zum Erwerbseinkommen
- Nicht Selbstständige: Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Fallen in diesen Zeitraum Monate, in denen Sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen haben oder wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit weniger verdient haben, ersetzen Sie die davon betroffenen Kalendermonate bitte durch solche aus der Zeit vor den zwölf Monaten.
- Selbstständige: Sofern Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) vor der Geburt Ihres Kindes nur (oder auch) selbstständig tätig waren, reichen Sie bitte den Steuerbescheid für das letzte abgeschlossene Veranlagungsjahr (und ggf. dann auch die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen für diesen Zeitraum) ein. Liegt Ihnen der Steuerbescheid nicht vor, können Sie hilfsweise auf Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Bilanz zurückgreifen. Darüber hinaus benötigen Sie ggf. Ihre Belege über die in diesem Zeitraum gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
- ggf. Bestätigung durch den Arbeitgeber über die Elternzeit bzw. bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum von Elterngeld Bestätigung über die Arbeitszeit und Bestätigung über das voraussichtliche Einkommen im Bezugszeitraum bzw. bei selbständiger Arbeit Erklärung über die Arbeitszeit und den ggf. zu erwartenden Gewinn mittels Prognose/EÜR
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, ggf. Negativbescheinigung
- Bescheinigung über die Höhe und die Dauer des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
- ggf. Bescheinigung der Ausländerbehörde/Aufenthaltstitel
Kontakt:
Kontakt - Elterngeld
Dokumente
Links
- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Elterngeld Plus (Informationen des Bundesministeriums für für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Broschüre: Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit (Hrsg.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
- Familien mit Zukunft
- Elterngeldrechner online