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Aufenthaltserlaubnis (befristetes Aufenthaltsrecht)
Ein befristetes Aufenthaltrecht wird nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Aufenthaltserlaubnis beantragt.
Die Aufenthaltserlaubnis kann zum Zwecke
- der Ausbildung
- der Aufnahme eines Studiums
- der Teilnahme an einem Sprachkurs, Schulbesuch und Schüleraustausch
- der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- der Familienzusammenführung oder auch
- aus humanitären Gründen
erteilt werden.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt vom Grundsatz her voraus, dass die/der ausländische Staatsangehörige mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Darüber hinaus muss der Lebensunterhalt gesichert sein, es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen und der Aufenthalt des ausländischen Staatsangehörigen darf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen oder gefährden.
Aufnahme einer Ausbildung
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Aufnahme eines Studiums
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums kann erteilt werden, wenn der ausländische Staatsangehörige neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch die Hochschulreife nachweisen kann. Zum Erwerb der deutschen Sprache kann der ausländische Studienbewerber zunächst einen Sprachkurs absolvieren, der als studienvorbereitende Maßnahme gilt. Dazu zählt auch ein Pflichtpraktikum.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium berechtigt zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf.
Teilnahme an einem Sprachkurs, Schulbesuch und Schüleraustausch
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden.
Ausübung einer Beschäftigung
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung (unselbstständige Tätigkeit) kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Familienzusammenführung
Eine Aufenthaltserlaubnis wird für Ehegatten und minderjährige Kinder deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger zum Zwecke der Herstellung der familiären Gemeinschaft erteilt.
Aufenthalt aus humanitären Gründen
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wird anerkannten ausländischen Flüchtlingen sowie ausländischen Staatsangehörigen erteilt, denen eine Rückkehr in ihr Heimatland aus humanitären Gründen nicht möglich ist.
Gebühren:
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR erhoben. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr beträgt die Gebühr 100,00 EUR.