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Natura 2000
Natura 2000 - Was ist das?
Natura 2000 ist ein zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten in Europa. Es soll der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der gefährdeten wild lebenden Tiere und Pflanzen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dienen. Um die Vielgestaltigkeit von Natur und Landschaft zu erhalten, muss das Netz Natura 2000 Lebensräume aus der gesamten ökologischen Bandbreite der verschiedenen biogeographischen Regionen enthalten und die ökologischen Beziehungen zwischen den Gebieten gewährleisten.
Das Schutzgebietssystem Natura 2000 besteht aus den sog. FFH-Gebieten (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt, Habitat = Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten) und den sog. EU-Vogelschutzgebieten, wobei sich die beiden Gebietskategorien durchaus auch überlappen können. Grundlage des Netzes Natura 2000 ist die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) der Europäischen Union (EU). Beide Richtlinien fordern von den Mitgliedstaaten die Ausweisung, Sicherung und ggf. Entwicklung von Gebieten, die für gefährdete Arten und Lebensräume (bei der Vogelschutzrichtlinie speziell für bestimmte Vogelarten) wichtig sind.
Wie werden FFH-Gebiete gesichert?
Das Konzept des Landes Niedersachsen zur Sicherung der an die EU gemeldeten FFH-Gebiete sah zunächst vor, die Natura 2000-Gebiete über das jeweils mildeste der für die Verwirklichung der Erhaltungsziele geeigneten Instrumente auszuweisen, sodass vornehmlich der Vertragsnaturschutz zur Sicherung zum Einsatz kommen sollte. Dieses Sicherungskonzept entsprach jedoch nicht den europäischen Anforderungen an die Umsetzung von Natura 2000, sodass die EU-Kommission die hoheitliche Sicherung bis Ende 2018 gefordert hat. Diese Anforderung konnte im Landkreis Verden eingehalten werden. Bis Ende 2018 wurden im Landkreis Verden alle FFH- und Vogelschutzgebiete hoheitlich unter Schutz gestellt, d. h. jedes Natura 2000-Gebiet wird mittlerweile aufgrund einer Naturschutzgebietsverordnung (NSG-VO) oder einer Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) geschützt.
Welche FFH-Gebiete liegen im Landkreis Verden und wie sind sie gesichert?
| FFH-Gebiet | gesichert über: |
| FFH 038 Wümmeniederung | NSG-VO 270 Fischerhuder Wümmeniederung LSG-VO 055 Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern |
| FFH 039 Wiestetal. Glindbusch, Borchelsmoor | NSG-VO 295 Wiestetal |
| FFH 090 Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker | NSG-VO 306 und LSG-VO 058 Untere Allerniederung im Landkreis Verden |
| FFH 253 Sandtrockenrasen Achim | NSG-VO 211 Sandtrockenrasen Achim |
| FFH 255 Wedeholz | NSG-VO 348 Wedeholz |
| FFH 274 Sandgrube bei Walle | NSG-VO 338 Waller Flachteiche |
| FFH 275 Dünengebiet bei Neumühlen | NSG-VO 007 Dünengebiet und Halsetal bei Verden-Neumühlen |
| FFH 276 Lehrde und Eich | NSG-VO 347 Lehrdetal LSG-VO 061 Lehrdewiesen |
| FFH 406 Poggenmoor | LSG-VO 059 Poggenmoor |
| FFH 422 Mausohr-Habitate nördlich Nienburg | LSG-VO 060 Fledermauswälder südlich und östlich Dörverden |
| FFH 451 Mausohr-Jagdgebiet Lindhoop | NSG-VO 337 Mausohrjagdgebiet Lindhoop |
Welche Vogelschutzgebiete liegen im Landkreis Verden und wie sind sie gesichert?
| Vogelschutzgebiet | gesichert über: |
| V23 Untere Allerniederung | NSG-VO 306 und LSG-VO 058 Untere Allerniederung im Landkreis Verden |
| V36 Wümmewiesen bei Fischerhude | NSG-VO 270 Fischerhuder Wümmeniederung LSG-VO 055 Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern |
Auf den Seiten Naturschutzgebiete (NSG) und Landschaftsschutzgebiete (LSG) finden sich die jeweiligen Verordnungen mit genauen Angaben zum Schutzzweck und zu den Erhaltungszielen des jeweiligen Schutzgebietes. Auf der Seite Schutzgebiete und Schutzobjekte finden Sie eine Übersichtskarte mit allen geschützten Teilen von Natur und Landschaft, aus der sich auch die Abgrenzung der Schutzgebiete entnehmen lässt.
Maßnahmenplanung und -umsetzung
Nach erfolgter Unterschutzstellung ist es nun Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Verden, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den FFH-Gebieten zu planen und umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen den ökologischen Erfordernissen der in den Gebieten vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und -Arten entsprechen und dazu geeignet sein, einen guten Erhaltungszustand der jeweils vorkommenden Lebensraumtypen und Arten zu erhalten oder zu erreichen.
In einem ersten Schritt wurden für alle Gebiete sogenannte Maßnahmenplanungen erstellt. Diese orientieren sich rein an den fachlichen Erfordernissen der einzelnen Lebensräume und Tierarten. Für einigen Tierarten oder Lebensräume ist es ausschließlich erforderlich, den bestehenden Bestand zu erhalten. Diesem Erfordernis ist in vielen Bereichen bereits durch die Unterschutzstellung als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet genüge getan. Darüber hinaus gibt es allerdings Lebensräume, die einer regelmäßigen Bewirtschaftung oder Pflege bedürfen, um sie dauerhaft zu erhalten. Hierzu zählen z. B. die mageren Flachlandmähwiesen aber auch nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Heiden oder Stillgewässer.
In den FFH-Gebieten vorkommende, wertgebende Arten sind überwiegend Amphibien, Fledermäuse, Säugetiere oder Fische. Ihre derzeitigen Erhaltungszustände stellen sich in den einzelnen Schutzgebieten sehr unterschiedlich dar. In einigen Bereichen sind Entwicklungsmaßnahmen notwendig, um ihre Erhaltungszustände zu verbessern. Dies betrifft zum Beispiel die Entwicklung von artenreichen Wäldern oder die ökologische Entwicklung vorhandener Fließgewässer.
Die entwickelten Maßnahmenplanungen berücksichtigen diese Aspekte. Es ist vorgesehen - vor allem auf Flächen des öffentlichen Eigentums - Maßnahmen umzusetzen. Es steht aber außer Frage, dass sich in vielen Schutzgebieten die Flächen auch im Privatbesitz befinden. Auch hier wäre auf Teilflächen die Umsetzung von Maßnahmen wünschenswert. Es ist an dieser Stelle besonders wichtig zu betonen, dass ohne vorherige Rücksprache mit den jeweiligen Eigentümern Maßnahmen nicht umgesetzt werden können. Die bisherige Planung berücksichtigt die ökologischen Erfordernisse. Sofern die Maßnahmenumsetzung nun konkret erfolgen soll und die Flächen sich im Privatbesitz befinden, werden im nächsten Schritt zunächst die jeweiligen Eigentümer hierzu befragt. Erst nach erfolgter Zustimmung können Maßnahmen dann auch umgesetzt werden. Für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen entstehen für die Eigentümer keine Kosten.
Für die FFH-Gebiete, bei denen der Landkreis Verden für die Erstellung der Maßnahmenplanungen zuständig ist, ist die jeweilige Planung hier aufrufbar:
- FFH 038 Wümmeniederung [weiter]
- FFH 090 Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker [weiter]
- FFH 253 Sandtrockenrasen Achim [weiter]
- FFH 274 Sandgrube bei Walle [weiter]
- FFH 275 Dünengebiet bei Neumühlen [weiter]
- FFH 276 Lehrde und Eich [weiter]
- FFH 406 Poggenmoor [weiter]
- FFH 422 Mausohr-Habitate nördlich Nienburg [weiter]
Weiterführende Informationen zu den Maßnahmenplanungen in den einzelnen FFH-Gebieten - auch zu den verbliebenen FFH-Gebieten 039, 255 und 451 - finden sich auch auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Sind in den Natura 2000-Gebieten noch neue Projekte möglich?
In Natura 2000-Gebieten sind neue Projekte nicht von vornherein ausgeschlossen. Aufgrund der ökologischen Bedeutung der Gebiete muss vor Durchführung bestimmter Pläne und Projekte jedoch eine sog. Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn diese Pläne oder Projekte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete führen können. Damit soll sichergestellt werden, dass der funktionale Zusammenhang (die Kohärenz) des Gebietsnetzes Natura 2000 gewahrt bleibt.
Natura 2000 in Niedersachsen
Mehr Informationen über die in Niedersachsen gemeldeten FFH- und Vogelschutzgebiete erhalten Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Umweltministeriums und des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Auch dort können Sie auf einem Kartendienst die Gebietsabgrenzungen einsehen.



