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Geschützte Landschaftsbestandteile
Allgemeines
Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere Landschaftsbestandteile können, wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern, wenn sie zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder wenn sie das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren, einzeln oder allgemein in einem bestimmten Gebiet geschützt werden.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden geschützte Landschaftsbestandteile durch die Gemeinden per Satzung ausgewiesen. Auch in der freien Landschaft sind die Gemeinden zuständig, solange und soweit die Landkreise bzw. kreisfreien Städte keine entsprechenden Verordnungen erlassen.
Geschützte Landschaftsbestandteile im Landkreis Verden
Im Landkreis Verden sind von den Gemeinden 11 Satzungen zum Schutz von Landschaftsbestandteilen erlassen worden:
- LB-VER 1: Schutz des Baumbestands in der Gemarkung Haberloh (Flecken Langwedel)
- LB-VER 2: Schutz des Baumbestands (Stadt Achim)
- LB-VER 3: Feuchtgebiet-Teich "Vor dem großen Holze" (Stadt Achim)
- LB-VER 4: Erlenbruch "Am Embser Berg" (Stadt Achim)
- LB-VER 5: Randmoor in der Clüverdammer Weide (Gemeinde Oyten)
- LB-VER 6: Eichen-Dreieck (Flecken Langwedel)
- LB-VER 7: Gutspark Westen (Gemeinde Dörverden)
- LB-VER 8: Eitzer Tonkuhle (Stadt Verden)
- LB-VER 9: Eichengruppe in Narthauen (Flecken Ottersberg)
- LB-VER 10: Waldbiotope und Hecken in Mitteldorf/Hintzendorf (Flecken Ottersberg)
- LB-VER 11: Schutz des Heckenbestands (Gemeinde Thedinghausen)
- LB-VER 12: Schutz des Landschaftsbestandteiles "Barmer Holz" (Gemeinde Dörverden)
Seit Inkrafttreten des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz am 01.03.2010 sind außerdem Flächen, die im Außenbereich gelegen sind und seit vielen Jahren keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (sog. Ödland) oder deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sog. sonstige naturnahe Flächen), gesetzlich als geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt und unterliegen bestimmten Veränderungsverboten.
Diese Flächen werden vom Landkreis Verden erfasst und in ein Schutzgebietsverzeichnis eingetragen. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer werden hierüber entsprechend unterrichtet.