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Erstzulassung eines Gebrauchtfahrzeuges / Zulassung aus einem anderen Staat

Allgemeine Informationen

Wenn ein Fahrzeug gebraucht aus dem Ausland zugelassen wird, handelt es sich um eine Erstzulassung für ein Gebrauchtfahrzeug.

Welche Unterlagen sind mitzubringen?

  • ausländische Fahrzeugpapiere im Original
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  • Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU); entfällt bei Fahrzeugen, deren erste HU noch nicht fällig war
    Der Original-HU-Bericht ist immer vorzulegen. Die bisher ausgeübte Praxis, dass Stempel in den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 bzw. Kopien von HU-Berichten akzeptiert werden, wird nicht mehr angewendet.
  • ausländische Kennzeichenschilder, falls vorhanden
  • Umsatzsteuererklärung für das Finanzamt: nur erforderlich, wenn das Fahrzeug noch keine 6.000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt (PDF-Formular)
  • Nachweis der Halterdaten
    • bei natürlichen Personen (Privatpersonen):
      Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate); der Führerschein ist kein Ausweisdokument und wird nicht akzeptiert.
    • bei Zulassung für Minderjährige:
      Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf Minderjährige darf nur erfolgen, wenn die minderjährige Person einen direkten Bezug zum Fahrzeug hat. In diesem Fall werden dann eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigte (PDF-Formular) und Ausweise beider Erziehungsberechtigten benötigt. Ein direkter Bezug ist gegeben bei:
      • Schwerbehinderung: Durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises kann eine Steuervergünstigung durch das Zollamt gewährt werden.
      • Vorlage eines Führerscheins: Der Minderjährige muss berechtigt sein, das Kraftfahrzeug führen zu dürfen (z. B. begleitetes Fahren für die PKW-Zulassung, Mofa-Führerschein für die Zulassung eines Leichtkraftrades)
    • bei juristischen Personen (Gewerbe / Vereine):
      • aktueller Auszug aus dem Gewerberegister / Gewerbeanmeldung (bzw. aus den entsprechenden Registern), aus der die hiesige Geschäftsanschrift (bzw. entsprechende Anschrift) und die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer / die Prokuristin bzw. der Prokurist (bzw. die entsprechenden verantwortlichen Personen) hervorgehen (nicht älter als 3 Jahre)
      • Vollmacht, die von der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer / der Prokuristin bzw. dem Prokuristen (bzw. von den entsprechenden verantwortlichen Personen) zu unterzeichnen ist
      • Personalausweis der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers / der Prokuristin bzw. des Prokuristen (bzw. der entsprechenden verantwortlichen Personen) in Kopie
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat) (PDF-Formular)
  • ggf. Vollmacht, falls der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint (Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich vorzulegen) (PDF-Formular)

Was ist, wenn die ausländischen Fahrzeugpapiere verloren gegangen sind?
Bei Verlust der ausländischen Fahrzeugpapiere ist eine schriftliche oder elektronische, beglaubigte und übersetzte Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde vorzulegen, die besagt, dass die antragstellende Person zur Zulassung in einem anderen Staat berechtigt ist. Ein Eigentumsnachweis (Kaufvertrag) ist vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?
Die Grundgebühr beträgt 30,00 EUR. Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren für u. a. die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II, für die Zuteilung und Reservierung eines Wunschkennzeichens oder für die Ausstellung einer Feinstaubplakette. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.


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