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Tierschutz

Allgemeine Informationen

Tierschutzwidrige Rinderhaltung: Tiere versinken bis zu den Sprunggelenken im Schlamm. Unter Tierschutz verstehen wir alle Aktivitäten des Menschen, die darauf abzielen, Tieren ein artgerechtes Leben ohne Zufügung von unnötigen Schmerzen, Leiden und Schäden zu ermöglichen. Der Mensch hat in seiner Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen (§ 1 Tierschutzgesetz). Nicht nur national, sondern auch EU-weit regeln Rechtsvorschriften die Haltungs- und Transportbedingungen für Tiere.

Die Tierhalterverpflichtung nach § 2 Tierschutzgesetz fordert: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."

Dabei ist es erforderlich, die der speziellen Tierart entsprechenden Anforderungen einzuhalten. Es gibt Verordnungen, Richt- oder Leitlinien, Stellungnahmen, Merkblätter und Gutachten, die sich auf einzelne Tierarten beziehen:

  • Pferde: Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten [weiter]
  • Milchkühe: Niedersächsische Tierschutzleitlinien zur Milchkuhhaltung [weiter]
  • Mastrinder: Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung [weiter]
  • Schweine: Anforderungen an das Halten von Schweinen [weiter]
  • Schafe: Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen [weiter]
  • Hunde: Tierschutz-Hundeverordnung [weiter]

Sollten Sie eine Tierhaltung kennen, von der Sie annehmen, dass die Haltungsanforderungen dort nicht eingehalten werden, wenden Sie sich bitte mit einer Tierschutzbeschwerde an nachstehende Adresse.


Tierschutz im Schlachtprozess
Personen, die beruflich Nutztiere ruhigstellen, betäuben und/oder schlachten, benötigen dafür einen Sachkundenachweis. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung (EG) 1099/2009. Als Nutztiere gelten Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel.

Weitere Informationen und zur Antragstellung: Sachkundenachweis für die berufliche Tätigkeit bei Betäubung und Schlachtung von Tieren

 


zuklappenAnsprechpartner/in
FD Veterinärdienst und Verbraucherschutz
Landkreis Verden - Kreishaus
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 15-770
Telefax: 04231 15-773
E-Mail:


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

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