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Waffenrechtliche Erlaubnisse

Allgemeine Informationen

Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder Munition erwerben oder besitzen möchte, benötigt dazu eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss volljährig sein.

Die Waffenbesitzkarte kann auch von Schießsport treibenden Vereinen beantragt werden.


Wichtiger Hinweis zur Antragstellung

Sie haben die Möglichkeit der digitalen Antragstellung. Nutzen Sie dafür bitte das obige digitale Antragsverfahren "Online-Anträge der Waffenbehörde".

Alternativ können Sie im analogen Antragsverfahren Ihren Antrag auch mittels der nachstehenden PDF-Dokumente stellen.


Antragsunterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz (pdf-Formular s. u.)
  • Antrag auf Ein-/Austragung auf der Waffenbesitzkarte (pdf-Formular s. u.)
    Hinweis: Bei der Bearbeitung der Erweiterung der Waffenbesitzkarte ist nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.06.2021 eine erneute Überprüfung durch die Verfassungsschutzbehörde durchzuführen. Die Bearbeitung Ihres Antrages kann daher durchschnittlich zwei Wochen in Anspruch nehmen.
  • Antrag auf Erteilung/Ergänzung/Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (pdf-Formular, s. u.)
  • Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines (pdf-Formular s. u.)
  • Beantragung einer Waffenbesitzkarte - schießsporttreibender Verein - (pdf-Formular s. u.)
  • Bedürfnis-Nachweis zum Erwerb einer Schusswaffe:
    Bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines wird das Bedürfnis zum Erwerb von Jagdwaffen generell angenommen, ist jedoch bei Kurzwaffen auf den Erwerb von zwei Waffen beschränkt.
    Bei Sportschützen ist durch eine Bestätigung des Schießsportverbandes nachzuweisen, dass eine mehr als 12-monatige Teilnahme am Übungsschießen vorliegt.
  • Nachweis der Sachkunde:
    Die Sachkunde wird bei Jägern durch Vorlage der o. g. Unterlagen nachgewiesen. Bei Sportschützen ist zum Nachweis der Sachkunde eine Bescheinigung durch den Schießsportverband erforderlich.
  • Nachweis der Zuverlässigkeit:
    Die erforderliche Zuverlässigkeit wird nach dem strafrechtlichen Verhalten einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers beurteilt. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer erheblichen Geldstrafe führt im Regelfall zu einer Ablehnung des Antrages.
  • Nachweis der persönlichen Eignung:
    Die persönliche Eignung einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers muss ggf. durch Vorlage eines amtsfachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses nachgewiesen werden.

Eine Waffenbesitzkarte können auch die Erben von Waffenbesitzern beantragen, wenn die Waffen im Wege der Erbfolge übernommen werden. Es werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert. Allerdings sind die Waffen durch ein Blockiersystem zu sichern.

Aufbewahrungskontrollen:
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Absatz 1 WaffG). Der Behörde ist zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden (§ 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG).

§ 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen (Nr. 36.7 WaffVwV).

Anzeigepflicht:
Der Erwerb einer Waffe im Wege der Erbfolge ist der Waffenrechtsbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Annahme der Erbschaft anzuzeigen.

In allen anderen Fällen ist die Eintragung einer Schusswaffe in eine Waffenbesitzkarte innerhlab von zwei Wochen nach dem Erwerb zu beantragen.

Ebenso ist die Überlassung einer Schusswaffe an einen Berechtigten zum Zwecke der Austragung aus der Waffenbesitzkarte innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Kleiner Waffenschein:
Wer Schreckschuss-, Reizstoff oder Signalwaffen außerhalb seiner Wohnung oder seines Grundstückes führen möchte, benötigt dazu einen Kleinen Waffenschein. Ein Nachweis der Sachkunde oder eines Bedürfnisses ist nicht erforderlich. Allerdings muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet sein.

Europäischer Feuerwaffenpass:
Für die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union benötigt die Waffenbesitzerin bzw. der Waffenbesitzer einen Europäischen Feuerwaffenpass, in dem die jeweilige Waffe eingetragen sein muss.

Gebühren (Auszug):

  • Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Jäger: 30,00 Euro
  • Erteilung einer grünen Waffenbesitzkarte für Sportschützen: 60,00 Euro
  • Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen: 75,00 Euro
  • Erstmaliger Voreintrag in einer grünen Waffenbesitzkarte (Jäger, Sportschützen): 60,00 Euro
  • Weitere Voreinträge in einer grünen Waffenbesitzkarte (Jäger, Sportschützen): Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte
  • Erteilung einer Munitionserwerbsberechtigung in die Waffenbesitzkarte: 25,00 Euro
  • Eintragung einer Langwaffe (Jäger, Erben) in die Waffenbesitzkarte: 25,00 Euro
    Hinweis: Werden bei einem Erwerbsvorgang mehrere Waffen erworben und müssen in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden, so ermäßigt sich die Gebühr bei jeder weiteren einzutragenden Waffe.
  • Austragung einer Waffe aus einer Waffenbesitzkarte: 20,00 Euro
  • Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses: 65,00 Euro
  • Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines: 65,00 Euro
  • Waffenaufbewahrungskontrollen: nach Zeitaufwand mit einem Gebührenrahmen von 45,00 Euro bis 300,00 Euro
  • Regelzuverlässigkeitsüberprüfung bei Waffenbesitzern: nach Zeitaufwand mit einem Gebührenrahmen von 25,00 Euro bis 50,00 Euro
  • Regelbedürfnisüberprüfung bei Waffenbesitzern: nach Zeitaufwand mit einem Gebührenrahmen von 25,00 Euro bis 50,00 Euro

Darüber hinaus fallen nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) ab dem 01.10.2021 folgende Gebühren an:

  • Gebühren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung werden alle drei Jahre erhoben (§ 4 Absatz 3 WaffG) nach der Tarifnummer 109.1.2 in einem Gebührenrahmen von 25 Euro bis 50 Euro
  • Gebühren für die Bedürfnisprüfung werden alle fünf Jahre erhoben (§ 4 Absatz 4 WaffG) nach der Tarifnummer 109.1.3 in einem Gebührenrahmen von 25 Euro bis 50 Euro.
  • Gebühren für Waffenaufbewahrungskontrollen - bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung alle acht Jahre nach dem RdErl. d. MI  vom 18.08.2022 gemäß § 11 Absatz 5 NVwKostG und gemäß der Tarifnummer 109.1.38.1 in einem Gebührenrahmen von 45 Euro bis 300 Euro.

zuklappenAnsprechpartner/in
Waffenrechtliche Erlaubnisse (Buchstaben A - I, Lu - R, X - Z) Herr Lütjen
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0131a (Eingang Ost, EG)
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 15-1881
E-Mail:
Waffenrechtliche Erlaubnisse (Buchstaben J - Lo) Herr Kehrbach
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0129 (Eingang Ost, EG)
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 15-153
E-Mail:
Waffenrechtliche Erlaubnisse (Buchstaben S - W) Frau Hestermann
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0127 (Eingang Ost, EG)
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 15-8721
E-Mail:
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