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Besitz und Haltung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten
Viele Tiere wild lebender Arten, die heute in menschlicher Obhut gehalten werden, stammen immer noch aus Wildfängen. Ihre Entnahme aus der Natur stellt neben der Lebensraumzerstörung eine ganz erhebliche Gefährdung für das Überleben der Arten dar. Das Bundesnaturschutzgesetz hat daher solche Arten unter einen besonderen bzw. strengen Schutz gestellt. Um diese Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, unterliegen sowohl ihr bloßer Besitz als auch der Handel bestimmten Einschränkungen und Pflichten. Diese gilt es neben den tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Tiere und Pflanzen besonders geschützter Arten dürfen im allgemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden. Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben, gehalten und abgegeben werden.
Besitzverbot:
Der Besitz von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten ist nur dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann. Nach § 46 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt eine sog. Beweislastumkehr, d.h. der Halter muss der Naturschutzbehörde gegenüber den rechtmäßigen Besitz der besonders geschützten Tier- oder Pflanzenarten nachweisen! Dieser Nachweis kann z. B. mit einer Kopie der Einfuhrgenehmigung oder einer Zuchtbescheinigung und der dazugehörenden Rechnung erbracht werden.
Tiergehege:
Die Errichtung, Erweiterung sowie wesentliche Änderungen eines Tiergeheges sind dem Landkreis als untere Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Kennzeichnungspflicht:
Ab dem 01.01.2001 müssen diverse Arten von besonders geschützten Tieren unverzüglich nach einem vorgeschriebenen Verfahren gekennzeichnet werden. Das betrifft beispielsweise alle europäischen Greifvögel, Eulen und Singvögel sowie eine Reihe von Papageien, Säugetieren, Schildkröten und Riesenschlangen. Zur Ausgabe von Kennzeichen sind anerkannt:
- Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA)
Postfach 11 10, 76707 Hambrücken
Tel.: 07255 2800; Fax: 07255 8355
E-Mail: gs@bna-ev.de - Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. (ZZF)
Postfach 14 20, 63204 Langen
Tel.: 06103 9107-24; Fax: 06103 9107-33
E-Mail: ringstelle@zzf.de
Meldepflicht:
Wer in Deutschland besonders geschützte Wirbeltiere hält, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Hiervon ausgenommen sind die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten. In Niedersachsen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasser, Küstenschutz und Naturschutz (NLWKN) die zuständige Stelle für die Entgegennahme der Bestandsmeldungen. Nach der erstmaligen Mitteilung aller gehaltenen meldepflichtigen Wirbeltiere brauchen in der Folge nur noch die Veränderungen des Tierbestands (z. B. Nachzucht, Kauf, Abgabe, Tod) gemeldet werden. Bitte benutzen Sie für Ihre Bestandsmeldung den Vordruck "Tierbestandsmeldung" des NLWKN.