Inhaltsbereich
Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen
Zweck des Geldwäschegesetzes
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegalen erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your costumer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.
Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?
Die vom Geldwäschegesetz betroffenen Unternehmen werden als „Verpflichtete" bezeichnet. Zum Nichtfinanzsektor gehören unter anderem die folgenden Verpflichteten:
- Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln), Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
- Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
- Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleitungen mit Anlagezweck vermitteln) mit Ausnahme der gemäß § 34 d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler,
- Rechtsdienstleister (nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen),
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften anbieten),
- Immobilienmakler.
Welche Pflichten kennt das Geldwäschegesetz?
- Identifizierung des Vertragspartners - Angaben zur Identität erheben und die Angaben anhand geeigneter Dokumente überprüfen,
- Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung - den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung abklären, wenn dies nicht eindeutig erkennbar ist,
- Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten nach § 1 Absatz 6 Geldwäschegesetz - abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und wenn ja, diesen identifizieren,
- Überwachung der Geschäftsbeziehung - die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und die dazu existierenden Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren,
- Dokumentation - alle erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzeichnen - hierzu können die nachstehenden Dokumentationsbögen (s. Formulare) verwendet werden - und die Aufzeichnungen für mindestens 5 Jahre aufbewahren,
- Entwicklung von internen Sicherungssystemen - interne Sicherungssysteme und Kontrollen errichten, mithilfe derer die Verpflichteten Auffälligkeiten erkennen und Geldwäsche verhindern können,
- Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterschaft - die Beschäftigten müssen Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und interne Grundsätze eingehalten werden,
- Sensibilisierung der Mitarbeiterschaft - Beschäftigte über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie die zu deren Verhinderung bestehenden Pflichten informieren und unterrichten,
- Meldung von Verdachtsfällen:
- - wenn Transaktionen mit Bargeld ab einem Wert von 10.000,00 EUR durchgeführt werden und bei Transaktionen mit hochwertigen Gütern (Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin) mit einem Bargeldwert von 2.000,00 EUR
- - wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
- - wenn Zweifel an der Identität des Vertragspartners bestehen,
- - wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, dies aber nicht offen legt.
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten - Finanzunternehmen müssen einen Geldwäschebeauftragten und einen Vertreter bestellen und die Bestellung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Dies gilt auch für andere Verpflichtete, wenn die Aufsichtsbehörde dies anordnet. Aufsichtsbehörde für das Gebiet des Landkreises Verden ist die Kreisverwaltung Verden.
Der Landkreis Verden hat am 01.12.2021 eine Allgemeinverfügung zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln, erlassen. Diese Allgemeinverfügung ist nachstehend zur Einsicht angefügt. Das Merkblatt zur Allgemeinverfügung, das Informationen für die Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten liefert, ist ebenfalls nachstehend abrufbar. Für die Mitteilung über die Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten an den Landkreis Verden kann das unten aufgeführte gleichlautende Formular verwendet werden.
Können bestimmte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden. Für Güterhändler sieht das Gesetz Erleichterungen vor. Näheres hierzu kann dem Merkblatt „Kennen Sie Ihren Kunden? - Pflichten nach dem Geldwäschegesetz für Güterhändler" entnommen werden. Das Merkblatt kann bei Bedarf bei der Kreisverwaltung Verden angefordert werden.
Aufsicht
Die Aufsicht im sogenannten Nichtfinanzsektor in Niedersachsen gemäß § 50 Nr. 9 GwG für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nrn. 6, 8, 13, 14, 16 GwG erfolgt ab 01.01.2025 zentral durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.
Für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nr. 11 GwG wechselt die Aufsicht ab 01.01.2025 zum Bundesamt für Justiz.
Annahme von Hinweisen
Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Vorschriften, die der Verhinderung von Geldwäsche dienen, können anonym beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung bzw. beim Bundesamt für Justiz schriftlich, telefonisch oder per E-Mail kommuniziert werden (§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz).
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Referat 21 “Kammern, Gewerbe, Geldwäsche, Freie Berufe“
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 - 103
53113 Bonn
