Inhaltsbereich
Hinweise zur Lagerung von Heizöl
Was Sie als Betreiberin bzw. Betreiber von Heizöllagerungen beachten müssen:
Anzeigepflicht:
Der Einbau und Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist der unteren Wasserbehörde (Landkreis Verden) anzuzeigen (§ 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [AwSV]).
Antragsunterlagen:
- Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (pdf-Formular, s. u.)
- Übersichtskarte mit Kennzeichnung des Grundstücks
- Grundriss/Lageplan mit Kennzeichnung des Aufstellungsortes der Anlage und ggf. der Rohrleitungen
Nach Einbau der Anlage legen Sie bitte folgende Unterlagen in Kopie vor. Die Originale sind für Ihre Unterlagen bestimmt. Bitte halten Sie diese bei einer Überprüfung bereit:
- Öltankprüfzeugnisse für die Behälter
- bauaufsichtliche Zulassung für die Behälter
- ggf. bauaufsichtliche Zulassung für das Leckanzeigegerät
- bauaufsichtliche Zulassung für den Grenzwertgeber
- Einstellbescheinigung Grenzwertgeber
- ggf. Einstellbescheinigung Antiheberventil
Der Einbau und die Instandhaltung der Anlagen dürfen nur durch Fachbetriebe erfolgen (§ 45 Absatz 1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [AwSV]). Die Adressen finden Sie in den Gelben Seiten oder im Internet unter den Suchbegriffen "Tankschutz" oder "Heizungsfachbetriebe".
Bauart:
Folgende Sicherheitseinrichtungen müssen Heizöllagerungen unter anderem besitzen:
- Leckanzeigegerät (bei doppelwandigen Behältern)
- alternativ: einwandige DIN-Stahlbehälter oder bauaufsichtlich zugelassene Kunststoffbehälter in einem ölundurchlässig beschichteten Auffangraum
- Grenzwertgeber (Sicherheitseinrichtung gegen Überfüllen)
- Domschächte unterirdischer Behälter müssen flüssigkeitsdicht sein
Prüfung durch Sachverständige:
Folgende Anlagen müssen durch zugelassene Sachverständige auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in bestimmten Zeitabständen überprüft werden:
- bei Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung:
- oberirdische Anlagen über 1.000 Liter
- bei Inbetriebnahme, wesentlicher Änderung, Stilllegung und wiederkehrend:
- oberirdische Anlagen über 1.000 Liter in Wasserschutzgebieten und in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (wiederkehrend alle fünf Jahre)
- unterirdische Anlagen (wiederkehrend alle fünf Jahre)
- unterirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten und in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (wiederkehrend alle 2,5 Jahre)
- oberirdische Anlagen über 10.000 Liter (wiederkehrend alle fünf Jahre)
Unterirdische Anlagen sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil (z. B. die Rohrleitung) unterirdisch ist. Unterirdisch sind Anlagenteile,
- die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
- die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmitttelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen (Fußboden), eingebettet sind (§ 2 Absatz 15 AwSV).
Wenn bei der wiederkehrenden Prüfung durch einen zugelassenen Sachverständigen erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden, muss die betreffende Anlage nach Beseitigung der Mängel in jedem Fall erneut durch einen Sachverständigen überprüft werden (§ 46 Absatz 5 AwSV).
Die Stilllegung eines Behälters ist der unteren Wasserbehörde mitzuteilen. Der Behälter darf nur von einem Fachbetrieb für Tankreinigung (Fachbetrieb nach § 62 AwSV) entleert und gereinigt werden. Wenn es sich um eine wiederkehrend prüfpflichtige Anlage handelt, ist ein Sachverständiger mit der Prüfung im Zuge der Stilllegung zu beauftragen.


