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Präparation besonders geschützter Tierarten
Warum müssen wild lebende Tiere eigentlich geschützt werden?
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 958 und 960) gelten wilde Tiere als "herrenlos", solange sie sich in Freiheit befinden. Sie unterliegen dem "freien Tierfang", d.h. sie könnten grundsätzlich von jedermann in "Eigenbesitz" genommen werden. Allein zum Ausschluss dieses noch auf römisches Sachenrecht zurückgehenden "Jedermann-Rechtes" war und ist es rechtlich notwendig, wild lebende Tiere vor willkürlichem Zugriff zu schützen und die Nutzung der Bestände wild lebender Arten rechtlich zu regeln. Dies geschieht in Deutschland durch die beiden Rechtsbereiche des Naturschutzrechts und des Jagdrechts.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt verschiedene Tierarten unter den besonderen Schutz des Gesetzes. Diese Tierarten gelten als "besonders geschützt" bzw. "streng geschützt". Dieser Schutz geht deutlich über den "normalen Schutz" für die anderen wild lebenden Tierarten hinaus. In der Regel handelt es sich hierbei um Tierarten, die in ihrem Bestand oder gar schon vom Aussterben bedroht sind.
Besonders geschützte Tierarten unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland neben dem Verbot der Naturentnahme auch einem Besitz- und Vermarktungsverbot, das grundsätzlich auch für tote Tiere gilt. Wer besonders geschützte Tiere besitzt (auch wenn er diese nur für Dritte aufbewahrt oder in Kommission genommen hat), hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis darüber zu führen, dass diese Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht (siehe Präparationsvoraussetzungen, Fallgruppen 2.1 - 2.6) erworben wurden. Der Nachweis kann mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden. Einzige Ausnahmen stellen zugekaufte Exemplare des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97 dar. Hier muss der Nachweis mit den EU-rechtlich vorgeschriebenen Vermarktungsgenehmigungen geführt werden.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Tiere präpariert werden?
Es dürfen nur folgende Tiere zur Präparation angenommen werden:
1. alle nicht besonders geschützten Tiere
2. alle besonders geschützten Tiere, für die eine der folgenden Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot des Bundesnaturschutzgesetzes zutreffen:
2.1 in der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, durch den Jagdausübungsberechtigten oder mit Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten
2.2 in der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für die ein Präparationsvertrag einer Lehr- oder Forschungseinrichtung vorliegt, soweit es sich nicht um streng geschützte Arten handelt
2.3 in der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für deren Präparation eine Ausnahmegenehmigung des Landkreises Verden vorliegt
2.4 tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Gefangenschaftsnachzucht innerhalb der EU stammen
2.5 tote Tiere, die nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurden
2.6 tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammen, nicht jedoch Direkteinfuhren von Tieren europäischer Vogelarten und Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten
Vermarktung von präparierten Tieren
Nur Frostmaterial und Präparate der Fallgruppen 1 und 2.4 dürfen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden. Soweit es sich bei 2.4 um Arten des Anhanges A der EG-Verordnung 338/97 handelt, ist hierzu eine gültige EU-rechtliche Vermarktungsgenehmigung erforderlich. Diese kann beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz beantragt werden.
Buchführungspflicht
Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch mit folgenden Angaben zu führen:
- Lfd. Nr.
- Eingangstag
- Tierart
- besitzberechtigendes Dokument, ggf. Kennzeichen
- Einlieferer-Adresse oder sonstige Bezugsquelle
- Abgangstag
- Empfänger-Adresse oder Art des sonstigen Abgangs
Um die Zuordnung des vorhandenen Frostmaterials und der Präparate zu den entsprechenden Bucheinträgen zu gewährleisten, müssen die einzelnen Exemplare mit der jeweiligen lfd. Nr. aus dem Buch markiert werden.
Verbleib toter Tiere, die nicht präpariert werden dürfen
Der Natur entnommene tote besonders geschützte Tiere, die keiner der Ausnahmen vom Besitzverbot (Fallgruppen 2.1 - 2.6) unterliegen, sind bei den staatlich anerkannten Stellen abzugeben. Diese Stellen nennt Ihnen die untere Naturschutzbehörde (Landkreis).